09.05.2012 Wahlprüfsteine: Frau Kraft ließ antworten Für die Zusendung der VVN-BdA-Wahlprüfsteine
an die NRWSPD bedankt diese sich “auch im Namen unserer
Landesvorsitzenden und Spitzenkandidatin Hannelore Kraft”.
Für die weitere Arbeit der Vereinigung der Verfolgten des
Naziregimes wurde viel Erfolg gewünscht. Die Fragen wurden wie
folgt beantwortet. Frage1: JA Wir
stehen für ein tolerantes und demokratisches NRW. Wir
bekämpfen entschieden antidemokratische Tendenzen. Deshalb sind
wir für ein Verbot der NPD, das wir über den Bundesrat
gemeinsam mit dem Bund rechtssicher und erfolgreich umsetzen wollen. Frage 2: JA Die
Sonderkonferenz der Innenminister am 22. März war sich einig,
zügig alle V-Leute aus Führungsgremien der NPD abzuschalten.
NRW hat seine Hausaufgaben gemacht und dieses Hindernis für ein
erfolgreiches Verbotsverfahren bereits ausgeräumt. Frage 3: JA In
der Vergangenheit sind immer wieder rechtsextremistische Vereine und
sogar eine solche Partei (die SRP) verboten worden. Allerdings sind dem
bundesdeutschen Rechtsstaat hohe Hürden für den massiven
Eingriff in politisch essentielle Grundrechte wie die Vereinigungs- und
Meinungsfreiheit auferlegt. Nichtauflösung bzw. Nicht-Vorgehen
gegen solche Organisationen nach dem bundesrepublikanischen Vereins-
und Parteiengesetz bzw. dem Grundgesetz sind daher kein Zeugnis
fehlenden Willens gegen den Rechtsextremismus vorzugehen. Das Scheitern
eines Verbotsverfahrens wäre eine schlimme Niederlage der
Demokratie. Frage 5a: JA Das
Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen festgestellt,
dass die Meinungsfreiheit grundsätzlich – in den Schranken
von Art. 5 Abs. 2 GG – auch die Verbreitung rechtsextremistischer
Meinungen schützt. Auch wenn wir grundsätzlich gegen jegliche
Verbreitung dieser und nationalsozialistischen Gedankenguts sind,
müssen wir die Auffassung des Verfassungsgerichts akzeptieren. Frage 5b: NEUTRAL Die
zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält nicht
die grundsätzliche Feststellung, dass ein Publikationsverbot
für die Verbreitung rechtsextremistischen oder
nationalsozialistischen Gedankenguts das Grundrecht der
Meinungsfreiheit verletzt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass über Art. 5 Abs. 2 GG grundsätzlich die
Möglichkeit der verfassungsgemäßen Anordnung eines
Publikationsverbots möglich ist. In dem
verfahrensgegenständlichen Fall ergab sich die
Verfassungswidrigkeit allein aus Unbestimmtheit der erteilten Weisung. Frage 6: JA Wir
dulden nicht, dass unsere Städte und Gemeinden zum Aufmarschgebiet
neonazistischer Demonstrationen werden. Nichtsdestotrotz ist
Versammlungsfreiheit ein hohes Gut der Demokratie und gilt
unabhängig vom Inhalt der verbreiteten Meinung solange die
strafrechtlichen und die sonstigen Grenzen eingehalten werden. Diese
Gewährleistung muss unabhängig davon bestehen, wie groß
die Zustimmung zu der kundgegebenen Meinung ist: Denn das
Versammlungsrecht dient gerade auch dem Schutz von Minderheiten. Frage 7: NEUTRAL Für
uns ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Broschüre des
Ministeriums für Inneres und Kommunales der zitierte Satz stammt
und in welchem weiteren Kontext er formuliert ist. Anmerkung VVN-BdA NRW: Unsere Frage 7 bezog sich auf eine Broschüre des
Innenministers mit seinem persönlichen Vorwort “Andy3”, in der er die
Losung “Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen” für
gesetzwidrig erklärt. Die Broschüre wurde allen Schulen in NRW in
großer Auflage zur Verfügung gestellt. Frage 8: NEIN Die
Forderung nach Vergesellschaftung von Großunternehmen, die ihre
Macht missbrauchen, stellt – so allgemein formuliert –
keinen Angriff auf die demokratische Grundordnung dar. Im Gegenteil:
Diese Forderung kann sich – wenn nicht wortwörtlich so doch
sinngemäß – auf die Verfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen, Artikel 27, berufen. Dieser Artikel dokumentiert
eine der Lehren aus dem Faschismus der Jahre 1933-1945 und dem 2.
Weltkrieg 1939-1945. Es gibt überhaupt keinen Grund, diese Lehre
zu vergessen. Die Frage ist heute – mehr als 60 Jahre nach der
Beschlussfassung über die Verfassung in Nordrhein-Westfalen
– an wen sich die Forderung nach Vergesellschaftung genau richtet
und welche Großunternehmen heute konkret gemeint sein
könnten. Frage 9: NEUTRAL Die
Bundeswehr wird außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich zu friedenserhaltenden und -sichernden
Maßnahmen eingesetzt. Die Einsätze halten sich in den durch
Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 festgelegten Grenzen der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Einsätzen. Bei
laufenden wie auch künftigen Auslandseinsätzen der Bundeswehr
werden wir uns für die Verfassungsgemäßheit der
Einsätze einsetzen. Frage 10: NEUTRAL Nach
Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes dürfen zur Kriegsführung
bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung in Verkehr
gebracht werden. Das Kriegswaffenkontrollgesetz regelt weitere
Einzelheiten bezüglich des Genehmigungsverfahrens und der
zuständigen Genehmigungsbehörden. Die in § 6
Kriegswaffenkontrollgesetz aufgeführten Versagungsgründe
halten wir für ausreichend. Insbesondere § 6 Abs. 2 c und
Abs. 3 a Kriegswaffenkontrollgesetz stellen eine hinreichende Grundlage
für eine Versagung von Waffenexporten in Spannungsgebieten dar. Frage 11: NEIN Wir
sehen ihn der Rekrutierung von Frauen in die Bundeswehr keine
Zwangsarbeit, die nach Art. 12 Abs. 3 des Grundgesetzes nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig ist. Am
11.01.2000 hat der EuGH entscheiden, dass die deutschen
Rechtsvorschriften, die Frauen vollständig vom Dienst mit der
Waffe ausschließen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen. Nach der erforderlichen Änderung des
Grundgesetzes sind seit dem 01.01.2001 daher in Deutschland alle
Laufbahnen der Bundeswehr uneingeschränkt für Frauen
geöffnet. Eine Rekrutierung von Frauen erfolgt indes nur, wenn
diese sich freiwillig für die Bundeswehr und den Dienst an der
Waffe entscheiden. Die Antworten der Piraten NRW. Die Antworten von Die Linke NRW. Die Wahlprüfsteine. |