07.07.2010
Klage des rechten
"Historikers" und Filmemachers Karl Höffkes gegen die
VVN-BdA vom Landgericht Berlin abgewiesen
Am 26. 8. 09 hat auf der Homepage der VVN-BdA NRW
ein Bericht von Ulrich Sander gestanden unter der Überschrift
"VVN-BdA protestiert bei der WR-Chefredaktion - Die Zeitungen
der WAZ-Gruppe werben für rechtsextremen Filmemacher". Gegen
die Verantwortlichen Jürgen Schuh (NRW-Seite) und Thomas Willms
(Bundesseite) klagte Karl Höffkes vor dem Landgericht Berlin.
Die Klage wurde am 29. Juni 2010 abgewiesen. Karl
Höffkes hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Siehe auch:
VVN-BdA protestiert bei der WR-Chefredaktion
Die
Zeitungen der WAZ-Gruppe werben für rechtsextremen Filmemacher
„Wir werden uns den Mund nicht verbieten lassen“
Ein
rechtsextremer Filmkaufmann klagt gegen die VVN-BdA
Dazu das Urteil:
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 27 O 1161/09 verkündet am: 29.06.2010
..., Justizfachangestellter
In dem Rechtsstreit
des Herrn Karl Höffkes
...
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
...
g e g e n
1. den Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der
Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN BdA) e.V.,
vertreten d.d. Vorstand,
...
2. Herrn ...,
c/o VVN-BdA NRW,
Gathe 55,
42107 Wuppertal,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
...
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin
Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin im schriftlichen
Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15.06.2010 eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck,
die Richterin am Landgericht Becker und den Richter am Landgericht
Dr. Borgmann
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar,
Tatbestand:
Der Kläger macht äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche
geltend.
Er ist Historiker und Inhaber der "Agentur Karl
Höffkes". Unter diesem Firmennamen produziert der Kläger
Dokumentarfilme, die auf Filmmaterialien basieren, die Privatleute
in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, insbesondere
zwischen 1914 bis 1946, gedreht haben. Solche Privatfilme sammelt
und archiviert der Kläger seit fast 30 Jahren. Die Filmaufnahmen
seines Archivs decken die gesamte Epoche vom 1. Weltkrieg über die
Weimarer Republik und das Dritte Reich bis zum 2. Weltkrieg und zum
Kriegsende ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Darstellung in der Klageschrift (Seite 2 f.) verwiesen. Vertrieben
werden die Dokumentarfilme des Klägers über die Firma POLAR Film +
Medien GmbH, an der der Kläger zur Hälfte beteiligt und deren
Prokurist er ist. Neben den Filmen des Klägers vertreibt das
Unternehmen Dokumentationen von ZDF, ARD, RBB, MDR, Deutsche Welle
und Spiegel TV. Vor mehr als zehn Jahren hat der Kläger die
Tätigkeit seines Verlages Heitz & Höffkes aufgegeben und auch
den Vertrieb des Verlagsprogramms eingestellt. In diesem Verlag
erschien vor ca. 15 Jahren ein Buch zu dem Thema "Vorgeschichte
des Russland-Feldzuges" von Adolf von Thadden, der in den 70er
Jahren des vorigen Jahrhunderts Vorsitzender der NPD war, aus dieser
aber bereits 1975 ausgetreten ist.
Der Beklagte zu 1. ist ein überparteilicher Zusammenschluss von
Verfolgten des Naziregimes, Widerstandskämpfern und Antifaschisten
aller Generationen, der der Auffassung ist, dass jede Verharmlosung
des Nationalsozialismus, von militärischen Unternehmen und Kriegen
nichts anderes als die Rechtfertigung und Verherrlichung von Kriegen
und Nazitum ist. Er ist Inhaber der Domain www.vvn-bda.de. Der
Beklagte zu 2) ist Verantwortlicher i. S. d. Pressegesetzes der
Subdomain www.nrw.vvn-bda.de, die von der eigenständigen
rechtsfähigen Landesvereinigung Nordrhein Westfalen des Beklagten
zu 1) betrieben wird.
Am 23. Juli 2009 veröffentlichte die WAZ Mediengruppe auf dem
Portal www.derwesten.de den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen
Artikel "Der Bilder-Sammler Auf der Suche nach Privatem"
über den Kläger:
Anlage K2
DerWesten - 23.07.2009
http://www.derwesten.de/nachrichten/nachrichten/kultur/fernseher/2009/7/23/news
126890129/detail.html
Der Bilder-Sammler
Auf der Suche nach Privatem
WE Fernsehen 23.07.2009 Angelika Wölke
Essen. "Pirat" Karl Höffkes sammelt Filmmaterial aus
der Zeit bis 1946. Sein Archiv im westfälischen Gescher zählt zu
den größten der Republik. Da ist es nicht verwunderlich, dass
sich die Großen der TV-Branche gerne bei ihm bedienen.
"Ein Pirat wie ich müsste eigentlich eine Augenklappe
tragen", sagt Karl Höffkes über seine Kaper-Wut. Der
Historiker mit Vorliebe für Flohmärkte sammelt Bilder und Filme,
private Aufnahmen aus der Zeit vor 1946. Mit 760 Stunden
Privatfilmmaterial und Zehntausenden von Schwarz-Weiß-Bildern
zählt sein Archiv zu den größten der Welt.
Das hat die globale Mediengemeinschaft inzwischen auch erkannt:
In Deutschland zählen Stefan Aust und Guido Knopp zu seinen
Kunden. Das Deutsche Technikmuseum in Berlin hat Material
erworben, aber auch das Simon Wiesenthal-Center in Los Angeles.
TV-Redakteure aus der ganzen Welt reisen in das münsterländische
Gescher, wohin es den ehemaligen Lehrer des Essener
Leipniz-Gymnasiums vor ein paar Jahren verschlagen hat, um
Material zu sichten und anzukaufen.
Angefangen hat alles bereits im Hinterzimmer der elterlichen
Pferdemetzgerei in Oberhausen-Sterkrade. Dort hat der Vater den
jungen Karl mit seinen Geschichten über den Krieg gefesselt.
"Ich fand' es spannend, Im Dritten Reich gab es eine
Kolonisation der Gehirne." Im März '45 hatte der Vater in
der Nähe des hessischen Bad Wildungen Gala-Uniformen der SS
verteidigt. Die seien wichtig für den Endsieg, habe m an bei den
jungen Soldaten den Einsatz gerechtfertigt. "Und das haben
die geglaubt", berichtet Höffkes.
Viele Facetten der Erzählungen hätten ihn elektrisiert.
Irgendwann musste er eigene Erfahrungen sammeln, musste "in
Afghanistan gucken, wie sich Krieg anfühlt".
Dabei hat ihn - genau wie bei seiner Recherche über
Filmmaterialien bis '46 - weniger die offizielle Seite
interessiert. Er sucht immer und überall nach dem Privaten,
danach wie sich Menschen darstellen. Das sei faszinierend. Seine
Aufnahmen seien gleichermaßen subjektiv und kollektiv, sie
spiegeln eine Realität wider, die Hunderttausende ähnlich erlebt
haben.
Autodidakt nennt sich der Historiker. Ins Filmgeschäft musste
er hineinwachsen, musste mühsam lernen, wie Rechteverwertung
funktioniert, wie man Materialien ohne Orts- und Zeitangabe
geschichtlich einordnet. "Die Bilder mussten sich loslösen
von meiner Sammelwut", sagt er. "Erst dann sprechen sie
zu mir."
Wenn er das erreicht hat, setzt er neue Akzente, sucht neue
Herausforderungen. Zurzeit arbeitet er an einem eigenen Film
"Der Weg nach Stalingrad". Er hat ältere Herren
aufgespürt, die zu einer Einheit gehörten und lässt sie vor
laufender Kamera ihre Erinnerungen erzählen. Außerdem hat er dem
ZDF Material geliefert für den Beitrag "Sommer 1939".
Er könne fast alle Themen aus der Zeit des Dritten Reiches
bebildern, habe genug Material. Aber irgendwie ist für Höffkes
genug nie genug. Wenn Menschen altes Bildmaterial haben - ich
würde mich freuen, wenn sie sich bei mir melden."
Mehr Infos: www.karlhoeffkes.de, 02542 / 951313
Diesen Artikel nahm die Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen des
Beklagten zu 1) zum Anlass, den nachfolgend wiedergegebenen Beitrag
auf der Website www.nrw.vvn-bda.de zu veröffentlichen, in dem auch
ein früherer Artikel vom 1. Februar 1995 enthalten ist:
26.08.09
VVN-BdA protestiert bei der WR-Chefredaktion
Die Zeitungen der WAZ-Gruppe werben für rechtsextremen
Filmemacher
Die nordrhein-westfälische VVN-BdA hat bereits Anfang des
Jahres 1995 - und dann wiederholt - vor den Unternehmungen des
rechtsextremistischen Propagandisten Karl Höffkes aus Oberhausen
gewarnt. Wir berichteten: Höffkes führt ein "Unternehmen,
das die Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüstet und
zugleich die demokratische politische Bildungsarbeit mit
kriegsverherrlichendem, faschistischem und rassistischem Ungeist
durchdringen will". Rechtsextreme Zeitschriften haben
wiederholt Höffkes Filme gelobt mit denen u.a. die SS, die
NS-Propaganda, der Holocaustleugner David Irving gewürdigt
werden. Ferner hat er NPD-Größen als Autoren. Seine Laufbahn
begann im Umfeld des "Bundes Heimattreuer Jugend" sowie
in der "Gesellschaft für freie Publizistik".
Nun waren wir außerordentlich überrascht, auf der Web Site
der WAZ-Gruppe einen Beitrag vom 23. Juli 09 zu finden, mit dem
unverhohlen zur Mitarbeit an Karl Höffkes Projekten aufgerufen
wird. Am Schluss des den Rechtsextremisten in höchsten Tönen
lobenden Beitrags werden seine Web Site und seine Telefonnummer
genannt, auf dass die Leserinnen und Leser der Zeitungen der
WAZ-Gruppe ihre Fotos und Filme an Höffkes senden.
Wir haben die Chefredaktion über Höffkes aufgeklärt, doch
dennoch blieb der Artikel im Internet auf der Seite DerWesten
stehen.
VVN-BdA-Landessprecher Ulrich Sander schrieb sodann einen
Kommentar zu dem Artikel, ohne dass dieser auf die Seite DerWesten
gelangte. Angeblich gab es "null Kommentare", wie dort
steht. Wie aus der Redaktion der "Westfälischen
Rundschau" bekannt wurde, hat es jedoch viele empörte Anrufe
und E Mails gegeben.
U. S.
Hier dokumentieren wir den damaligen Artikel aus den
antifaschistischen informationen Nr. 18 - 01-02/1995:
VVN-BdA deckt seltsame Kooperationen mit Ultrarechten auf
Städtische Videos in braunem Verlag
Wir übergaben der Öffentlichkeit Informationen über wichtige
Enthüllungen der VVN-BdA vom Januar 1995 (Stille Hilfe für
Naziverbrecher, städtische Videos in braunem Verlag und Neues
über die Niermannstiftung). Der Stadtarchivar von Bochum, Dr.
Wagner, hat sich daraufhin von der Verbreitung seiner Videos durch
den rechtsextremistischen Verlag Heitz & Höffkes
Essen/Oberhausen distanziert. Es bleibt abzuwarten, ob die
Zusammenarbeit der Stadt Bochum mit einer Firma, die
rassistischen, militaristischen und rechtsextremen Unrat
verbreitet eingestellt wird. Wir werden es weiterhin beobachten.
Gegenwärtig ist die Firma Heitz & Höffkes um
Schadensbegrenzung bemüht und wirft mit Gegendarstellungen gegen
die VVN-BdA-Veröffentlichung tun sich. Wir hatten die von dieser
Firma aufgeführten Titel an Büchern und Videos beispielhaft
aufgeführt, um den Kontext zu verdeutlichen, in den sich Dr.
Wagner und das Bochumer Stadtarchiv hineinbegeben haben. Über den
rechtsextremistischen Charakter des Verlags und des Verlegers
Höffkes gibt es keinen Zweifel, wenn sein Gesamtprogramm und sein
politischer Werdegang herangezogen werden. Es handelt sich bei dem
Verlag um ein Unternehmen, das die Bildungsarbeit der
rechtsextremen Szene ausrüstet und zugleich die demokratische
politische Bildungsarbeit mit kriegsverherrlichendem,
faschistischem und rassistischen Ungeist durchdringen will. Dazu
nachfolgend weitere Belege:
In einer Beilage zur "Europa vorn" vom Dezember 1994
wird für die H&H-Produkte geworben, und es heißt dort
- zum Video "Waffen SS: Hitlers Elitetruppe":
"...wurde die Waffen-SS der Wehrmacht immer ähnlicher:
Kameradschaft und Kampfgeist bestimmten ihr Verhalten an allen
Fronten."
- zum Video "Großveranstaltungen des III. Reiches":
"Die suggestive Wirkung von Massenveranstaltungen war
eines der Erfolgsrezepte der NS-Propaganda" Gezeigt werde
die "rauschhafte Atmosphäre und die wogende
Begeisterung".
- zum Video "Die Schlacht im Frankreich": "Der
Feldzug wurde zum Blitzkrieg. Frankreich in sechs Wochen
besiegt."
- zum Video "Die Schlacht um die Reichskanzlei":
"Gab es geheime Fluchtwege? Wo ist Hitlers Leiche
wirklich?"
- zum Video "Stauffenberg": "...für die
anderen gilt er als Verräter".
- zum Video "Malmedy": Die Schuldigen am Massaker an
71 US Soldaten seien ein "Zug der Vorhut" der
US-Army gewesen. Der Prozeß gegen die SS war ein "Monsterprozeß"
mit "gewaltsam konstruierter Beweisführung".
- zum Video "Hitler eine Karriere": Der Film
"erklärt, wie Hitler die Gefolgschaft des Volkes bis zum
Ende behielt."
- zum Video "Auf den Spuren Ostpreußens":
"Durch den Zerfall der UdSSR rückt Ostpreußen wieder in
das Blickfeld deutscher Interessen. Ist eine Rückkehr
Ostpreußens zu Deutschland möglich?"
- zum Video "Das Rätsel des Hakenkreuzes":
"Wahrzeichen des Dritten Reiches"
In der Beilage zu "Nation und Europa", Dez. 94,
heißt es
- zu den Videos "Hitlers Krieg": "Unter
Mitwirkung des bekannten englischen Historikers David Irving
zeichnen diese Filme die damaligen geschichtlichen Ereignisse
nach. Sie zeigen nicht nur bekannte Fakten, sondern auch die
oft nicht beachteten Hintergründe."
- zum Video "Führergeburtstage": "Höhepunkt:
die große Parade 1939"
- zum Video "Olympische Spiele 1936": die beiden
Olympia-Filme von Leni Riefenstahl.
- zum Video "Flucht und Vertreibung":
"Inferno", "die Rechtlosen".
- zum Video "Auschwitz": UdSSR-Propaganda erhielt
den Auftrag "entscheidende Szenen nachzudrehen.
Auffallend ist, daß dennoch wichtige zentrale Einrichtungen
der Lager nicht durch Kommentare und Zeichnungen skizziert
werden."
Der Verlag weist darauf hin, daß die von ihm verbreiteten
Videos "sämtlich" von der FSK geprüft und freigegeben
wurden. Das spricht nicht für die Filme, sondern gegen die FSK.
Wenn die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
tatsächlich die H&H-Produktion freigegeben haben sollte, so
wäre dies ein weiterer Skandal.
Wenn schließlich Heitz & Höffkes auf Videos aus ihrem
Videoprogramm verweisen, die im Öffentlich rechtlichen Fernsehen
gezeigt wurden und/oder von angeblich seriösen Autoren stammen
was noch zu prüfen wäre so zeigt dieser Hinweis des Verlages,
wie gern er sich mit "seriösen" Hervorbringungen
schmückt, um ins Geschäft zu kommen oder darin zu bleiben. Er
hat im Falle der Videos des Dr. Wagner vom Stadtarchiv Bochum
antifaschistische Aussagen in Kauf genommen, allerdings auch
solche: Da können bei Wagner regionale Nazigrößen unkommentiert
und ausführlich zu Wort kommen, kommunistische Antifaschisten
hingegen nicht. Deren damalige Intentionen werden aus dem Off als
demokratiefeindlich und denen der Nazis vergleichbar dargestellt!
U. S.
Wikipedia zu Karl Höffkes:
"[...] Laut Angaben des Autorenteams Franz Gress,
Hans-Gerd Jaschke und Klaus Schönekäs, betätigte sich Höffkes
jahrelang im Umfeld des Bund Heimattreuer Jugend (BHJ).[1]
Höffkes war von März 1983 bis September 1984 Beisitzer im
Vorstand der rechtsextremen Gesellschaft für freie Publizistik[2]
und als Autor für den ebenfalls rechtsextremen Grabert-Verlag
tätig. Von 1984 bis 1987 war er Redaktionsmitglied der
Zeitschrift Wir selbst, welche vorn Verlag Bublies und Höffkes
herausgegeben wurde.[3] Nach dem Ausscheiden aus der Redaktion
leitete Höffkes einen eigenen Verlag Heitz & Höffkes, wo er
unter anderem Bücher von Armin Mohler, Hans-Dietrich Sander,
Herman Wirth und Adolf von Thadden herausgab.
1. Franz Gress, Hans-Gerd Jaschke, Klaus Schönekäs, Neue
Rechte und Rechtsextremismus in Europa, Westdeutscher Verlag 1990,
S.325 Fußnote 45
2. Margret Feit, Die Neue Rechte in der Bundesrepublik, Campus
Verlag 1987, S, 77
3. Thomas Assheuer, Hans Sarkowicz, Rechtsradikale in
Deutschland. Die alte und die neue Rechte. C.H. Beck Verlag 1992,
S.76
[...]"
http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Höffkes, 03.09.2009
Der Kläger beanstandet daran die im Antrag wiedergegebenen
Äußerungen als rechtswidrig. Es handele sich um unwahre
Tatsachenbehauptungen, weil seine Tätigkeit keine hinreichenden
Anknüpfungstatsachen biete, die eine Qualifizierung der
Äußerungen als Meinungsäußerungen rechtfertigen könnten,
Jedenfalls seien die Äußerungen eine nicht mehr hinnehmbare
Schmähkritik. Der Umstand, dass in dem nicht mehr existierenden
Verlag vor 15 Jahren ein Buch veröffentlicht wurde, dessen Autor zu
dem Zeitpunkt seit ca. 20 Jahren nicht mehr Mitglied der NPD war,
berechtige die Beklagten nicht zu den im Klagantrag genannten
Behauptungen, ebenso wenig wie seine Tätigkeit als
Dokumentarfilmer. Auch wenn er seinen beruflichen Schwerpunkt auf
die NS-Zeit gelegt habe, bedeute dies noch lange nicht, dass er sich
mit der NS-Ideologie identifiziere und mit seinen Filmen die
Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüste und zugleich die
demokratische politische Bildungsarbeit mit kriegsverherrlichendem,
faschistischem und magnetischem Ungeist durchdringen wolle. Er habe
zu keinem Zeitpunkt rechtsextremistische Propaganda unter eigenem
Namen oder für Dritte produziert und vertrieben. Die Wiedergabe von
Filmen im Rahmen von Dokumentationen sei nicht gleichbedeutend mit
einer Identifikation mit dem Inhalt der Filme. Er produziere unter
Verwendung der in seinem Archiv gesammelten Filmwerke
Dokumentationen, die sämtlichst dem Betrachter ein eigenes Urteil
ließen und keinerlei Tendenzen aufwiesen. In keinem seiner Filme
sei die SS, die NS-Propaganda, der Holocaust-Leugner David Irving
gewürdigt worden. Er sei nie Mitglied der erst 1990 als Abspaltung
von der Organisation 'Der Freibund - Bund Heimattreuer Jugend
(BHJ)" gegründeten "Die Heimattreue Jugend" gewesen,
die vom Bundesinnenminister im März 2009 verboten wurde. Ebenso
wenig sei er Mitglied des BHJ oder der Gesellschaft für Freie
Publizistik e.V. (GFP) gewesen.
Er wolle nicht den Eindruck erwecken, dass er ein gänzlich
unbeschriebenes Blatt sei und über keine "Vergangenheit"
verfüge. Das Interesse an der jüngeren deutschen Geschichte und
die Suche nach bisher unbekannten filmischen Quellen habe ihn zu
Beginn seiner Tätigkeit als Filmesammler und Archivar, also vor
rund 30 Jahren, auch als Gast oder Zuschauer auf Veranstaltungen
rechts-nationaler Kreise geführt, von deren Programmen und Inhalten
er sich deutlich distanziere. In dem Artikel aus dem FOCUS Nr.
23/2009 (Anlage K 9) werde deutlich, dass er einen Sinneswandel
vollzogen habe, ohne je nationalsozialistischem Gedankengut
nachgehangen zu haben oder nachzuhängen. Seine Beschäftigung
insbesondere mit dem Thema "NS-Zeit" und den gewonnenen
Erkenntnissen hätten ihn veranlasst, in seinen Filmen einen
aufklärenden Schwerpunkt in dem Sinne zu setzen, wie die Menschen
im Dritten Reich verführt werden konnten und welche katastrophalen
Folgen die Diktatur für die ganze Welt hatte. Sein Ziel als
Historiker sei, die deutsche Geschichte zwischen 1914 und 1945 zu
verstehen und verständlich zu machen, ohne dafür Verständnis zu
haben oder bei anderen Verständnis zu wecken.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen
Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu
verbreiten/verbreiten zu lassen,
1. "Die nordrhein westfälische VVN-BdA hat (...) vor den Unternehmungen
des rechtsextremistischen Propagandisten Karl Höffkes (...)
gewarnt."
2. "Höffkes führt ein 'Unternehmen', das die
Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüstet und zugleich
die demokratische politische Bildungsarbeit mit
kriegsverherrlichendem, faschistischem und rassistischem Ungeist
durchdringen will".
3. "Die faschistische Zeitschrift 'Europa vorn' hat
wiederholt Höffkes Filme gelobt, mit denen u. a. die SS, die
NS-Propaganda, der Holocaust-Leugner David Irving gewürdigt
werden."
4. "Ferner hat er NPD-Größen als Autoren."
5. "Seine Laufbahn begann in der verbotenen
"Heimattreuen Jugend" sowie in der "Gesellschaft
für freie Publizistik".
6. Karl Höffkes als "Rechtsextremisten" zu
bezeichnen.
7. "Warum werben Sie für den Kriegs- und
Nazipropagandisten Karl Höffkes? (...) Er rehabilitiert den
Militarismus und Nationalsozialismus (...)."
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) bestreitet seine Passivlegitimation. Für die
Veröffentlichung der Landesvereinigung NRW sei er nicht
verantwortlich. Allein weil er der Landesvereinigung gestatte, im
Rahmen einer eigenen Sub-Domain tätig zu werden, mache er sich
nicht die Inhalte auf deren Seite zu eigen.
Die Beklagten halten die angegriffenen Aussagen - ausgenommen die
zu 5), die wahr sei - für zulässige Meinungsäußerungen, denen es
nicht an den Anknüpfungstatsachen fehle. Bei der Bewertung des
Klägers und seiner "Unternehmungen" müsse ihm das
Handeln der Polar Film- und Medien GmbH ebenso zugerechnet werden
wie das der Firmen, die der Kläger in der Vergangenheit geführt
habe oder an denen er in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei.
Die Vergangenheit des Klägers werde von ihm (Anlage 2 -
Veröffentlichung bei Wikipedia) als nationalistisch und dem Bereich
des Rechtsextremismus zuzurechnend bezeichnet. Wie lange der Kläger
persönlich sich offen rechtsextremistisch geäußert habe, mache
sein Nachruf auf den früheren Reichsjugendführer Arthur Axmann
unter dem Titel "Ein Zeitzeuge verabschiedet sich" in der
Ausgabe November/Dezember 1996 der rechtsradikalen Zeitung
"Nation Europa" deutlich (Anlage 3), Die sich daraus
ergebende schwärmerische Begeisterung für den
"Reichsjugendführer", der im diesem Artikel als
"integrer selbstloser Idealist" gekennzeichnet werde,
machen die ganze Tiefe der rechtsextremistischen Anschauung des
Klägers deutlich, Im Landesarchiv Baden-Württemberg befinde sich
ein Interview, das der Kläger unter dem Titel "Der
rechtsextreme Historiker Karl Höffkes befragt Arthur Axmann"
geführt habe (Anlage 4). Während der Kläger in dem Artikel
erklärt: "Einer persönlichen Beteiligung an irgendwelchen
Verbrechen wurde er niemals beschuldigt", spreche der Abschnitt
"Prozesse" in Wikipedia zu "Arthur Axmann"
(Anlage 5) eine eigene Sprache, wie auch die Tatsache, dass Arthur
Axmann noch im Jahre 1958 wegen "Verhetzung der Jugend" zu
einer Geldstrafe von 35.000,00 DM verurteilt wurde. Dass Arthur
Axmann - wie es bei Wikipedia heißt - 1943 sich dafür stark
machte, 17-jährige so zu verhetzen, dass sie bereit waren, für den
verbrecherischen Angriffskrieg in den Tod zu gehen, dürfte auch
seiner Haltung als "integrer selbstloser Idealist"
geschuldet sein. Dass die meisten der von ihm verhetzten
Jugendlichen wahrscheinlich kaum 20 Jahre werden konnten, während
Axmann immerhin 83 Jahre alt wurde, mache nur die ganze Perfidie
dieses "selbstlosen Idealisten" deutlich.
Gegen seine Bezeichnung als Rechtsextremist könne der Kläger
nichts einwenden, solange er sich nicht glaubhaft öffentlich
eindeutig von solchen Machwerken wie einen Nachruf auf Axmann
distanziere. Für ihre Berechtigung, ihre Meinung zu äußern, käme
es nicht einmal darauf an, ob der Kläger sich tatsächlich
gewandelt habe oder nicht, da sich die Meinungsäußerung -
insbesondere im Zusammenhang mit dem mit veröffentlichten Artikel
aus dem Jahre 1995 - erkennbar auch auf die Vergangenheit des
Klägers beziehe.
Allerdings spreche nichts dafür, dass der Kläger tatsächliche
eine Wendung vollzogen habe. Dies mache ein Vorfall aus dem Jahre
2004 über den Film "Geheimakte Heß" deutlich, an dem die
Polar Film- und Medien GmbH beteiligt gewesen sei. Wesentlicher
Verantwortlicher für den Film, der bei NTV gezeigt wurde, sei der
auf rechtsextremen Webseiten als "Germanist" vorgestellte
Dr. Olaf Rose gewesen. Zur Tätigkeit der Polar Film heiße es im
Beitrag "Braunes Merchandising", der auf Telepolis am 30.
September 2004 erschienen sei: "Die von der einschlägigen
Gemeinde heiß ersehnte DVD-Produktion sollte zu einem strategisch
geeigneten Termin erscheinen: Drei Tage vor der Neonazidemonstration
in Wunsiedel sollte das Videowerk am 18. August auf den Markt
geworfen werden. Kurz vor diesem Termin nahm man bei "Polar
Film" jedoch noch Marketing-Feinkorrekturen vor, nachdem das
Produkt bereits vorab in rechtsextremen Internetforen als Durchbruch
gefeiert wurde: Vom Cover der DVD verschwanden die Namen der Autoren
Rose und Vogt, stattdessen wurde das Werk nun als "Langfassung
der NTV-Dokumentation" serviert. Gleichzeitig wurde der
Erscheinungstermin um einen Tag vorverlegt - auf den 17. August, den
Todestag von Heß." Die DVD "Geheimakte Heß" befinde
sich noch im Verlagsangebot. Von der Legende um den Friedensstifter
Heß im Auftrage des "Führers", der nur an der
starrsinnigen Haltung von Churchill gescheitert sei, sei in der
Ankündigung des Films ebenso die Rede, wie eine Mordthese zum Tod
von Rudolf Heß verbreitet werde, die gerade in
rechtsextremistischen Kreisen Rudolf Heß zum Märtyrer und zur
lkone der Rechtsextremisten mache. An diesem Kult trage der Kläger
aufgrund der Angebote seiner Unternehmungen eine eindeutige
Mitverantwortung.
Auch die Titel vieler Hörbücher und DVDs aus dem Verlagsangebot
der Polar Film (Anlagen 8 und 9) sprächen für sich: Interviews mit
allen Nazigrößen bei den Hörbüchern, Verschwörungstheorien zum
Tod von Rudolf Heß, zum 09. 11. oder zum Tod von Barschel.
In der Verlagsankündigung der CD "Goebbels - Der Propaganda
Krieger" sei von der verletzten Seele des jungen Goebbels die
Rede, von Legenden, Halbwahrheiten und Lügen über ihn, davon, dass
er ein "überzeugter und praktizierender Katholik" sei. Er
werde als größter Propagandist des 20-igsten Jahrhunderts
bezeichnet, mit keinem Wort würden in der Verlagsankündigung die
Verbrechen erwähnt, für die Goebbels mitverantwortlich sei.
Stattdessen werde den Hörern der CD eine "Spannende Montage
aus Zeitzeugenberichten und Originaltondokumenten" versprochen.
Zutiefst rechtsextremistisch und typisch für Nazis seien auch
die Legenden zur Verantwortung für den 2. Weltkrieg. In der
Verlagsankündigung zu "Geheimakte Hess" sei es Churchill
gewesen, der die deutschen Friedensangebote "Von Anfang an
torpedierte". Churchill habe die USA und die Sowjetunion in den
Krieg hineinziehen wollen. Demgegenüber zeige die
Verlagsankündigung der DVD "Der letzte Mythos", dass
eigentlich der so genannte "Ostfeldzug" gar kein
verbrecherischer Angriffskrieg gewesen sei, sondern lediglich
"ein Präventivschlag, um das deutsche Reich vor der
aufmarschierenden Roten Armee zu schützen". Aus der DVD
"Den Krieg nach Deutschland tragen! Stalins Plan zur Eroberung
Europas" könne man erfahren, dass offenbar schon lange, bevor
Churchill die Sowjetunion in den Krieg hineinziehen wollte, Stalin
wild entschlossen gewesen sei, nach Westen zu marschieren. Die
angebliche "These" vom "Deutschen Überfall auf die
Sowjetunion" sei nur "mit Vorsicht zu genießen".
Dass am Ende des Krieges das deutsche Reich nicht Täter, sondern
Opfer gewesen sei, könne man schließlich der Verlagsankündigung
der DVD "Der Todeskampf der Reichshauptstadt" entnehmen.
Auf dieser Grundlage könne man den Kläger als
"Rechtsextremisten" und "rechtsextremistischen
Propagandisten" bezeichnen.
Die Aussage, der Kläger führe ein Unternehmen, das "die
Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüstet" stelle
angesichts des Verlagsprogrammes sowie dem entsprechenden
Niederschlag in der rechtsextremen Szene eine zulässige Wertung mit
ausreichenden Anknüpfungspunkten dar. Der Kläger bestreite nicht,
dass die Zeitschrift "Europa vorn" im Dezember 1994 für
"H & H" Produkte geworben habe und dass die dort auf
geführten Filme mit den dort aufgeführten Besprechungen
tatsächlich in dieser Form in "Europa vorn" bzw. in
"Nation und Europa" gelobt worden seien. Es steht ihnen
frei, es als Würdigung der SS anzusehen, wenn zum Video:
"Waffen-SS: Hitlers Elitetruppe" zitiert werde, dass
Kameradschaft und Kampfgeist ihr Verhalten bestimmten. Wer eine der
größten verbrecherischen Organisationen des 20-igsten Jahrhundert
als "Elitetruppe" bezeichne, müsse es hinnehmen, wenn ihm
vorgehalten werde, er würdige die SS. Auch Videos wie "Die
Schlacht in Frankreich", "Der Feldzug wurde zum
Blitzkrieg", "Frankreich in sechs Wochen besiegt"
dürften als kriegsverherrlichend bezeichnet werden. Noch heute
vertreibe die Polar Film die CD's des Klägers "Jäger und
Gejagte - Deutsche U-Boot Kommandanten berichten" und
"Krieg der Panzer'. Der Kläger habe es hinzunehmen, dass sie
jegliche Heroisierung des Kriegshandwerkes als "kriegsverherrlichend"
ansähen. Es steht ihnen frei, solche Personen, die nicht von
faschistischen Überfällen sondern von "Blitzkriegen"
sprächen, als Kriegsverherrlicher zu bezeichnen. Noch im Jahre 1994
sei ein Video "Hitlers Krieg" mit der Erklärung beworben
worden:
"Unter Mitwirkung des bekannten englischen Historikers David
Irving zeichnen diese Filme die damaligen geschichtlichen Ereignisse
nach. Sie zeigen nicht nur bekannte Fakten, sondern auch die oft
nicht beachteten Hintergründe."
Schon die Bezeichnung des Holocaust Leugners als
"Historiker" zeige die Richtung des Klägers, die sich
auch aus der Bewerbung des Videos "Auschwitz" mit der
Behauptung, dass Filmsequenzen über Auschwitz gar nicht die
Realität darstellten, sondern von der UdSSR-Propaganda entwickelt
wurden, ergebe. Kriegsverherrlichend seien auch die Werke "Der
Krieg in der Luft" sowie "Stukas im Einsatz - Aus der
Geschichte des Geschwaders Immelmann", in dem von der
"legendären "Stukas-Waffe" die Rede sei, auch davon,
dass sie maßgeblich zu den "Erfolgen der Blitzkriege"
beigetragen habe. Ein weiterer Teil dieser DVD beschäftige sich mit
Herr Marseille, der "strahlendes Vorbild einer ganzen
Generation" gewesen sei, weil er nämlich so viel andere
Flugzeuge abgeschossen habe. Von der DVD "Stoßtrupp 1917"
heiße es in der Verlagsankündigung, dass der Film im Jahre 1934
gedreht wurde und zu den populärsten Kriegsfilmen im dritten Reich
zählte. Dieses Machwerk beruhe auf dem Roman eines Herrn Zöberlein,
der bereits 1921 der NSDAP beigetreten war.
Danach sei es auch zulässig, den Kläger als ''Kriegs- und
Nazipropagandisten zu bezeichnen. Zum Antrag zu 4) sei unstreitig,
dass der Kläger ein Buch vom früheren NPD-Vorsitzenden Adolf von
Thadden veröffentlicht hat, so dass es zutreffe, dass er
NPD-Größen als Autoren habe.
Die zu 5) angegriffene Tatsachenbehauptung betreffend die
Gesellschaft für Publizistik stehe noch heute unbeanstandet bei
Wikipedia. In dem Protokoll der "Gesellschaft für freie
Publizistik" vom April 1983 (Anlage 18) sei der Kläger als
Beisitzer im Vorstand aufgeführt.
Unklar sei die Haltung des Klägers zur "Heimattreue
Jugend". Er habe gegenüber dem Focus eingeräumt, dass er
"in einer nationalistischen Jugendgruppe" war. Ausweislich
des Eintrages zum Thema "Freibund" bei Wikipedia (Anlage
19) habe es bereits in den 50-er Jahren in Deutschland eine
Organisation mit dem Namen "Bund heimattreuer Jugend"
gegeben, die über verschiedene Spaltungen und Verbindungen dann mit
der im Jahre 1990 gegründeten Organisation zusammen gehangen habe,
die dann später verboten worden sei. Sie seien bereit, die
nationalistische Organisation, in der der Kläger nach seinen
eigenen Angaben war, in Zukunft zu benennen.
Der Kläger macht demgegenüber geltend:
Der Beklagte zu 1) sei jedenfalls als Mitstörer anzusehen. Das
Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit sei nicht
geeignet, ihn einer rechtsextremistischen Gesinnung zu bezichtigen.
Er habe damals von den Verurteilungen Arthur Axmanns nichts gewusst.
Die Bezeichnung als "integrer selbstloser Idealist" habe
sich ausschließlich darauf bezogen, dass Axmann ihm erzählt habe,
die Jugendlichen in Unwissenheit über die Verbrechen des Dritten
Reiches an ein falsches Ideal herangeführt zu haben. Aus heutiger
Sicht sei diese Bezeichnung unzureichend und zu naiv, um Axmanns
historische Rolle umfassend darzustellen.
An den Produktionen "Geheimakte Hess", "Der
Todeskampf der Reichshauptstadt", "Der Kampf um
Österreich", "Hitlers Krieg", "Die Schlacht in
Frankreich", "Auschwitz" und "Waffen-SS: Hitlers
Elitetruppe" sei er nicht beteiligt gewesen. Letztere sei noch
nicht einmal ein H & H-Produkt gewesen. Für die
Film-Ankündigungen der DVDs und die Besprechungen der Filme sei er
nicht verantwortlich; keine der von den Beklagten angegebenen
Produktionen enthalte Inhalte, die ihre Anwürfe rechtfertigen
würden. David Irving sei im Frühjahr 1994 ein angesehener
Historiker gewesen und habe erst später angefangen, NS-Parolen zu
verbreiten. Daraufhin habe er, der Kläger, sich von Irving
zurückgezogen, ebenso wie andere bekannte deutsche Verlage.
Hinsichtlich seiner Bekenntnis zur Demokratie wird auf die
Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 7. April 2010 (S. 11
ff.) verwiesen. Die Argumentation der Beklagten laufe im Ergebnis
darauf hinaus, das jeder Historiker, der sich mit dem Zweiten
Weltkrieg beschäftige, ein Kriegsverherrlicher und
rechtsextremistischer Propagandist, Nazi-Propagandist etc. sei.
Als Beisitzer im Vorstand der GfP sei er ohne sein Wissen und
Wollen aufgeführt worden. Als er erfahren habe, dass er in
Abwesenheit zum Beisitzer ernannt worden sei, habe er umgehend
seinen Rücktritt erklärt und sei aus dem Vorstand wieder
ausgeschieden. Eine Beitrittserklärung zur GfP habe er nie
unterzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 823,
analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB, Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu, weil damit nicht rechtswidrig in sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.
1.
Der Beklagte zu 1) ist entgegen seiner Auffassung allerdings als
Störer passivlegitimiert.
Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht
darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die
Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine
Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer
Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die
Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich
nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des
einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im
Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines
Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer
kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die
Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in
Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung
dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht
nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die
Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden
Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGH,
Urteil vom 30.06.2009, VI ZR 210/08, zitiert nach juris Rdz. 13).
Der Beklagte zu 1) hat dadurch zur Verbreitung der Äußerungen
beigetragen, dass er der Landesvereinigung NRW die Nutzung der
Unterdomain überlassen hat, Deren Website konnte dadurch unter der
den Domainnamen des Beklagten zu 1) enthaltenden Adresse aufgerufen
werden. Der Beklagte zu 1) als Domaininhaber hat ohne weiteres die
Möglichkeit, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung den
Einfluss auf die Internetseite seiner Landesvereinigung
vorzubehalten und diesen Einfluss im Falle der Verletzung der Rechte
Dritter auszuüben.
Die Störerhaftung darf allerdings nicht über Gebühr auf Dritte
erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben.
Die Haftung des Störers setzt deshalb das Bestehen so genannter
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen
eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei können Funktion und
Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und
die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen
(vgl. BGH a. a. O., zitiert nach juris Rdz. 18). Etwas anderes
gälte nur, wenn der Beklagte zu 1) sich die angegriffenen
Äußerungen zu Eigen gemacht hätte. Der Verbreiter macht sich eine
fremde Äußerung aber nur zu Eigen, wenn er sich mit ihr
identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Bei der
Bejahung einer solchen Identifikation mit der Äußerung eines
Anderen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH a. a. O.,
zitiert nach juris Rdz. 19). Der Beklagte zu 1) hat sich vorliegend
die Äußerungen nicht zu Eigen gemacht, da diese eindeutig von der
Landesvereinigung NRW stammen. Den (bloßen) Inhaber einer Domain
trifft grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die
durch den Inhalt der Website begangen werden (BGH a. a. O., zitiert
nach juris, Rdz. 21).
Dem Beklagten zu 1) war allerdings zuzumuten, die Website seiner
Landesvereinigung zu prüfen, als er von den konkreten Äußerungen,
die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers
beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind keine
aufwändigen Nachforschungen erforderlich. Das Bestehen einer
solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem
Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und
Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt (BGH a. a. O.,
zitiert nach juris, Rdz. 27). Das ist hier nicht geschehen, so dass
der Beklagte zu 1) grundsätzlich als Störer haftet.
2.
Der Kläger kann die Untersagung der angegriffenen Äußerungen
aber von den Beklagten nicht verlangen, weil es sich dabei -
ausgenommen die zu 4) und 5) angegriffenen Äußerungen - um
zulässige Meinungsäußerungen handelt, die die Grenze zur
Schmähkritik nicht überschreiten.
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob
die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln
des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf
Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen,
wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von
konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen
wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird
grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der
sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise
durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in
vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer
derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer
Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht
dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem
Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996,
1131, 1133 m. w. Nachw.).
Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt,
wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrunde gelegt wird, die so
nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem
festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter
mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird,
ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe
auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind
ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als
Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft
ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des
Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne
beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl.
BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m. w. Nachw.).
Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet
erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten
Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt
ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen
oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a. a. O.).
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Äußerung ist
zunächst das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers
(BGH NJW 1982, 2246, 2247). Dabei kommt es für das Verständnis
über die Bedeutung, den Aussagegehalt und das Gewicht einer
Äußerung nicht allein auf deren Wortlaut und auf deren Betrachtung
losgelöst von ihrem Hintergrund an. Vielmehr ist die Äußerung im
Zusammenhang und unter Berücksichtigung ihrer zugleich mitgeteilten
Umgebung zu sehen, in die sie gestellt ist. Denn es ist dieser
Kontext, der ihren Inhalt prägt und damit ihr Verständnis bestimmt
(vgl. BGH NJW 1996, 11331, 1133 m. w. Nachw.; Kammergericht, Urteil
vom 9. März 1993, 9 U 7149/92).
Die angegriffenen Äußerungen stellen sich ausgenommen die zu 4)
und 5) - als Meinungsäußerungen dar. Für den unbefangenen
Durchschnittsleser wird aus der angegriffenen Veröffentlichung
deutlich, weshalb die Beklagten den Kläger als
rechtsextremistischen Propagandisten ansehen, dessen
"Unternehmungen die Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene
ausrüstet und zugleich die demokratische politische Bildungsarbeit
mit kriegsverherrlichendem, faschistischem und rassistischem Ungeist
durchdringen will". Die Beklagten führen in dem mit
veröffentlichtem Beitrag vom 1. Februar 1995 die Verlagsprodukte,
für die sie den Kläger verantwortlich machen, auf, die zum Beleg
dafür dienen, weshalb es sich bei dem Verlag H & H um einen
"braunen Verlag" handele. Die Beklagten bewerten erkennbar
die Tätigkeit des Klägers bzw. seines Verlages, Sie stellen dem
"lobenden Beitrag" auf der Website der WAZ-Gruppe ihre
Sicht der Dinge in Bezug auf den Kläger gegenüber, indem sie sein
Verlagsangebot heranziehen, um ihre Kritik über den Kläger zu
rechtfertigen.
Diese Meinungsäußerungen überschreiten die Grenze zur
unzulässigen Schmähkritik vorliegend nicht. Da es der Sinn jeder
zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist,
Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen
Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen
hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und
abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen
werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf
seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere
für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Auch
die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1
GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Verfolgt der
Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem
geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die
Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die
Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit
öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art.
5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Für die Beurteilung der Reichweite des
Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es ferner
maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den
Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG
geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen,
sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs
unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner
schützenswerten Privatsphäre begeben hat. Erst wenn bei einer
Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern
die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits
polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an
den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie
eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft -
regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
zurückzutreten (vgl. BGH NJW 2007, 686, 688 m. w. Nachw.).
Insbesondere aus dem Artikel vom 1. Februar 1995 wird deutlich,
dass es den Beklagten nicht um die persönliche Diffamierung oder
Kränkung des Klägers geht, die jedes sachliche Anliegen völlig in
den Hintergrund drängt. Vielmehr geht es ihnen um einen Beitrag zu
einer Debatte von öffentlichem Interesse, nämlich um die Warnung
vor "städtischen Videos in braunem Verlag". Wenn die
Beklagten dabei aus ihrer subjektiven (und möglicherweise noch so
irrigen oder abwegigen) Sicht dem Kläger eine rechtsextremistische
Gesinnung unterstellen, steht eine Schmähung des Klägers
offenkundig nicht so eindeutig im Vordergrund, dass die freie
Meinungsäußerung ohne jede weitere Abwägung zurücktreten
müsste. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen ferner
auch nach ihrem erkennbaren Zweck, vor den Gefahren von Werken eines
"braunen Verlages" zu warnen, keine abwägungsresistente
Schmähkritik dar.
Meinungsäußerungen können zwar unzulässig sein, wenn sie aus
unrichtigen Tatsachenbehauptungen hergeleitet werden (vgl. BVerfG
AfP 2003, 535). Auch davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen
werden.
Die Beklagten haben umfassend zu den vom Kläger jedenfalls mit
zu verantwortenden Veröffentlichungen vorgetragen. Die offenbare
Faszination des Klägers für die Zeit von 1914 bis 1946,
insbesondere die von dem Nationalsozialismus geprägte kriegerische
Phase, bringt es mit sich, dass bei der Befassung mit dieser
Thematik möglicherweise der nötige Abstand nicht gewahrt und so
der Eindruck erweckt wird, dass der Betroffene nicht objektiv und
neutral berichtet, sondern gewisse Sympathien mit dem jeweiligen
zeitgeschichtlichen Vorgang bzw. den damals Handelnden verbindet.
Dieser Eindruck kann beim Kläger angesichts seiner Vergangenheit
nicht völlig von der Hand gewiesen werden. Dass die Themen seiner
Veröffentlichungen - d. h. auch die der ihm zuzurechnenden Verlage
- besonders gut in rechtsextremistischen Kreisen ankommen, kann der
Kläger nicht ernsthaft leugnen und haben die Beklagten eingehend
dargelegt. Wer einen Nachruf auf den Reichsjugendführer Arthur
Axmann veröffentlicht und ihn als integren, selbstlosen Idealisten
darstellt, muss sich schon die Frage stellen lassen, ob er sich
damit nicht zum rechtsextremistischen Propagandisten machen lässt.
Nicht umsonst ist der Kläger wegen des mit Arthur Axmann geführten
Interviews als "rechtsextremer Historiker" bezeichnet
worden. Die Behandlung der Personen Heß und Göbbels, des
Holocaust-Leugners David Irving, die Frage nach den Verantwortlichen
für den 2. Weltkrieg, dessen Ablauf, die Beiträge über
Waffengattungen und deren Erfolge, wie sie von den Beklagten weiter
dargelegt wurde, lassen deshalb die zu 1) bis 3) und 6) bis 7)
angegriffenen Aussagen zu.
Angesichts des Verlagsprogramms der Polar Film- und Medien GmbH
mit ihren markigen, das Geschehen verharmlosenden Ankündigungen
kann man den Beklagten nicht untersagen, den Kläger weiterhin als
Rechtsextremisten einzustufen, zumal dieser Begriff völlig diffus
ist.
Soweit es um die zu 4) angegriffene Äußerung geht, wonach der
Kläger NPD Größen als Autoren habe, haben die Beklagten zwar nur
die Autorenschaft Adolf von Thaddens anführen können. Da es ihnen
nach dem Kontext des angegriffenen Beitrags aber nur darum gegangen
ist, aufzuzeigen, dass das Schaffen des Klägers aus ihrer Sicht
kritikwürdig ist, spielt es für das Ansehen des Klägers keine
Rolle, ob er neben dem zulässig als NPD-Größe bezeichnetem Adolf
von Thadden noch wenigstens einen weiteren NPD-Autor im
Verlagsprogramm hatte.
Hinsichtlich der zu 5) angegriffenen Äußerung gilt Folgendes:
Nach dem Hauptversammlungsprotokoll der GFP vom April 1983
(Anlage 10) war der Kläger Beisitzer im Vorstand, so dass die
Äußerung zunächst auf dieser Tatsachengrundlage gerechtfertigt
war. Der Kläger hat die entsprechende Behauptung in den ihm
betreffenden Eintrag auf Wikipedia (Anlage 2), die ihm nach seinem
eigenen Vorbringen bekannt ist, auch nie beanstandet. Die Beklagten
durften sich auf diese Veröffentlichung verlassen (vgl. BVerfG AfP
1992, 53). Solange diese Veröffentlichung nicht erkennbar überholt
oder widerrufen ist, können die Beklagten nicht zur Unterlassung
verurteilt werden (BVerfG a. a. O., S. 57).
Auch hinsichtlich der "Heimattreue Jugend" durften die
Beklagten sich auf die Veröffentlichung in Wikipedia verlassen.
Indem sie kurzfristig nach der Abmahnung die Veröffentlichung
dahingehend geändert haben, dass der Kläger aus dem Umfeld dieser
Organisation stamme, fehlt es jedenfalls an der Begehungsgefahr
hinsichtlich der konkret angegriffenen Äußerung. Die Beklagten
haben erklärt, dass sie die Jugendorganisation, in der der Kläger
Mitglied war, beim richtigen Namen benennen werden, so dass es auch
von daher an einer Begehungsgefahr fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
709 S. 1, 2 ZPO.
Mauck
Becker
Dr. Borgmann
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