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Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes
Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten

Landesvereinigung NRW

 

07.07.2010

Klage des rechten "Historikers" und Filmemachers Karl Höffkes gegen die VVN-BdA vom Landgericht Berlin abgewiesen

Am 26. 8. 09 hat auf der Homepage der VVN-BdA NRW ein Bericht von Ulrich Sander gestanden unter der Überschrift "VVN-BdA protestiert bei der WR-Chefredaktion - Die Zeitungen der WAZ-Gruppe werben für rechtsextremen Filmemacher". Gegen die Verantwortlichen Jürgen Schuh (NRW-Seite) und Thomas Willms (Bundesseite) klagte Karl Höffkes vor dem Landgericht Berlin.

Die Klage wurde am 29. Juni 2010 abgewiesen. Karl Höffkes hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Siehe auch:

VVN-BdA protestiert bei der WR-Chefredaktion
Die Zeitungen der WAZ-Gruppe werben für rechtsextremen Filmemacher

„Wir werden uns den Mund nicht verbieten lassen“
Ein rechtsextremer Filmkaufmann klagt gegen die VVN-BdA

Dazu das Urteil:

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 27 O 1161/09 verkündet am: 29.06.2010

..., Justizfachangestellter

In dem Rechtsstreit

des Herrn Karl Höffkes
...

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
...

g e g e n

1. den Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN BdA) e.V., 

vertreten d.d. Vorstand,
...

2. Herrn ..., 
c/o VVN-BdA NRW, 
Gathe 55, 
42107 Wuppertal,

Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte:
...

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15.06.2010 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck, die Richterin am Landgericht Becker und den Richter am Landgericht Dr. Borgmann

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar,

Tatbestand:

Der Kläger macht äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Er ist Historiker und Inhaber der "Agentur Karl Höffkes". Unter diesem Firmennamen produziert der Kläger Dokumentarfilme, die auf Filmmaterialien basieren, die Privatleute in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, insbesondere zwischen 1914 bis 1946, gedreht haben. Solche Privatfilme sammelt und archiviert der Kläger seit fast 30 Jahren. Die Filmaufnahmen seines Archivs decken die gesamte Epoche vom 1. Weltkrieg über die Weimarer Republik und das Dritte Reich bis zum 2. Weltkrieg und zum Kriegsende ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Seite 2 f.) verwiesen. Vertrieben werden die Dokumentarfilme des Klägers über die Firma POLAR Film + Medien GmbH, an der der Kläger zur Hälfte beteiligt und deren Prokurist er ist. Neben den Filmen des Klägers vertreibt das Unternehmen Dokumentationen von ZDF, ARD, RBB, MDR, Deutsche Welle und Spiegel TV. Vor mehr als zehn Jahren hat der Kläger die Tätigkeit seines Verlages Heitz & Höffkes aufgegeben und auch den Vertrieb des Verlagsprogramms eingestellt. In diesem Verlag erschien vor ca. 15 Jahren ein Buch zu dem Thema "Vorgeschichte des Russland-Feldzuges" von Adolf von Thadden, der in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts Vorsitzender der NPD war, aus dieser aber bereits 1975 ausgetreten ist.

Der Beklagte zu 1. ist ein überparteilicher Zusammenschluss von Verfolgten des Naziregimes, Widerstandskämpfern und Antifaschisten aller Generationen, der der Auffassung ist, dass jede Verharmlosung des Nationalsozialismus, von militärischen Unternehmen und Kriegen nichts anderes als die Rechtfertigung und Verherrlichung von Kriegen und Nazitum ist. Er ist Inhaber der Domain www.vvn-bda.de. Der Beklagte zu 2) ist Verantwortlicher i. S. d. Pressegesetzes der Subdomain www.nrw.vvn-bda.de, die von der eigenständigen rechtsfähigen Landesvereinigung Nordrhein Westfalen des Beklagten zu 1) betrieben wird.

Am 23. Juli 2009 veröffentlichte die WAZ Mediengruppe auf dem Portal www.derwesten.de den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Artikel "Der Bilder-Sammler Auf der Suche nach Privatem" über den Kläger:

Anlage K2

DerWesten - 23.07.2009

http://www.derwesten.de/nachrichten/nachrichten/kultur/fernseher/2009/7/23/news 126890129/detail.html

Der Bilder-Sammler

Auf der Suche nach Privatem

WE Fernsehen 23.07.2009 Angelika Wölke

Essen. "Pirat" Karl Höffkes sammelt Filmmaterial aus der Zeit bis 1946. Sein Archiv im westfälischen Gescher zählt zu den größten der Republik. Da ist es nicht verwunderlich, dass sich die Großen der TV-Branche gerne bei ihm bedienen.

"Ein Pirat wie ich müsste eigentlich eine Augenklappe tragen", sagt Karl Höffkes über seine Kaper-Wut. Der Historiker mit Vorliebe für Flohmärkte sammelt Bilder und Filme, private Aufnahmen aus der Zeit vor 1946. Mit 760 Stunden Privatfilmmaterial und Zehntausenden von Schwarz-Weiß-Bildern zählt sein Archiv zu den größten der Welt.

Das hat die globale Mediengemeinschaft inzwischen auch erkannt: In Deutschland zählen Stefan Aust und Guido Knopp zu seinen Kunden. Das Deutsche Technikmuseum in Berlin hat Material erworben, aber auch das Simon Wiesenthal-Center in Los Angeles. TV-Redakteure aus der ganzen Welt reisen in das münsterländische Gescher, wohin es den ehemaligen Lehrer des Essener Leipniz-Gymnasiums vor ein paar Jahren verschlagen hat, um Material zu sichten und anzukaufen.

Angefangen hat alles bereits im Hinterzimmer der elterlichen Pferdemetzgerei in Oberhausen-Sterkrade. Dort hat der Vater den jungen Karl mit seinen Geschichten über den Krieg gefesselt. "Ich fand' es spannend, Im Dritten Reich gab es eine Kolonisation der Gehirne." Im März '45 hatte der Vater in der Nähe des hessischen Bad Wildungen Gala-Uniformen der SS verteidigt. Die seien wichtig für den Endsieg, habe m an bei den jungen Soldaten den Einsatz gerechtfertigt. "Und das haben die geglaubt", berichtet Höffkes.

Viele Facetten der Erzählungen hätten ihn elektrisiert. Irgendwann musste er eigene Erfahrungen sammeln, musste "in Afghanistan gucken, wie sich Krieg anfühlt".

Dabei hat ihn - genau wie bei seiner Recherche über Filmmaterialien bis '46 - weniger die offizielle Seite interessiert. Er sucht immer und überall nach dem Privaten, danach wie sich Menschen darstellen. Das sei faszinierend. Seine Aufnahmen seien gleichermaßen subjektiv und kollektiv, sie spiegeln eine Realität wider, die Hunderttausende ähnlich erlebt haben.

Autodidakt nennt sich der Historiker. Ins Filmgeschäft musste er hineinwachsen, musste mühsam lernen, wie Rechteverwertung funktioniert, wie man Materialien ohne Orts- und Zeitangabe geschichtlich einordnet. "Die Bilder mussten sich loslösen von meiner Sammelwut", sagt er. "Erst dann sprechen sie zu mir."

Wenn er das erreicht hat, setzt er neue Akzente, sucht neue Herausforderungen. Zurzeit arbeitet er an einem eigenen Film "Der Weg nach Stalingrad". Er hat ältere Herren aufgespürt, die zu einer Einheit gehörten und lässt sie vor laufender Kamera ihre Erinnerungen erzählen. Außerdem hat er dem ZDF Material geliefert für den Beitrag "Sommer 1939".

Er könne fast alle Themen aus der Zeit des Dritten Reiches bebildern, habe genug Material. Aber irgendwie ist für Höffkes genug nie genug. Wenn Menschen altes Bildmaterial haben - ich würde mich freuen, wenn sie sich bei mir melden."

Mehr Infos: www.karlhoeffkes.de, 02542 / 951313

Diesen Artikel nahm die Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen des Beklagten zu 1) zum Anlass, den nachfolgend wiedergegebenen Beitrag auf der Website www.nrw.vvn-bda.de zu veröffentlichen, in dem auch ein früherer Artikel vom 1. Februar 1995 enthalten ist:

26.08.09

VVN-BdA protestiert bei der WR-Chefredaktion

Die Zeitungen der WAZ-Gruppe werben für rechtsextremen Filmemacher

Die nordrhein-westfälische VVN-BdA hat bereits Anfang des Jahres 1995 - und dann wiederholt - vor den Unternehmungen des rechtsextremistischen Propagandisten Karl Höffkes aus Oberhausen gewarnt. Wir berichteten: Höffkes führt ein "Unternehmen, das die Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüstet und zugleich die demokratische politische Bildungsarbeit mit kriegsverherrlichendem, faschistischem und rassistischem Ungeist durchdringen will". Rechtsextreme Zeitschriften haben wiederholt Höffkes Filme gelobt mit denen u.a. die SS, die NS-Propaganda, der Holocaustleugner David Irving gewürdigt werden. Ferner hat er NPD-Größen als Autoren. Seine Laufbahn begann im Umfeld des "Bundes Heimattreuer Jugend" sowie in der "Gesellschaft für freie Publizistik".

Nun waren wir außerordentlich überrascht, auf der Web Site der WAZ-Gruppe einen Beitrag vom 23. Juli 09 zu finden, mit dem unverhohlen zur Mitarbeit an Karl Höffkes Projekten aufgerufen wird. Am Schluss des den Rechtsextremisten in höchsten Tönen lobenden Beitrags werden seine Web Site und seine Telefonnummer genannt, auf dass die Leserinnen und Leser der Zeitungen der WAZ-Gruppe ihre Fotos und Filme an Höffkes senden.

Wir haben die Chefredaktion über Höffkes aufgeklärt, doch dennoch blieb der Artikel im Internet auf der Seite DerWesten stehen.

VVN-BdA-Landessprecher Ulrich Sander schrieb sodann einen Kommentar zu dem Artikel, ohne dass dieser auf die Seite DerWesten gelangte. Angeblich gab es "null Kommentare", wie dort steht. Wie aus der Redaktion der "Westfälischen Rundschau" bekannt wurde, hat es jedoch viele empörte Anrufe und E Mails gegeben.

U. S.

Hier dokumentieren wir den damaligen Artikel aus den antifaschistischen informationen Nr. 18 - 01-02/1995:

VVN-BdA deckt seltsame Kooperationen mit Ultrarechten auf

Städtische Videos in braunem Verlag

Wir übergaben der Öffentlichkeit Informationen über wichtige Enthüllungen der VVN-BdA vom Januar 1995 (Stille Hilfe für Naziverbrecher, städtische Videos in braunem Verlag und Neues über die Niermannstiftung). Der Stadtarchivar von Bochum, Dr. Wagner, hat sich daraufhin von der Verbreitung seiner Videos durch den rechtsextremistischen Verlag Heitz & Höffkes Essen/Oberhausen distanziert. Es bleibt abzuwarten, ob die Zusammenarbeit der Stadt Bochum mit einer Firma, die rassistischen, militaristischen und rechtsextremen Unrat verbreitet eingestellt wird. Wir werden es weiterhin beobachten.

Gegenwärtig ist die Firma Heitz & Höffkes um Schadensbegrenzung bemüht und wirft mit Gegendarstellungen gegen die VVN-BdA-Veröffentlichung tun sich. Wir hatten die von dieser Firma aufgeführten Titel an Büchern und Videos beispielhaft aufgeführt, um den Kontext zu verdeutlichen, in den sich Dr. Wagner und das Bochumer Stadtarchiv hineinbegeben haben. Über den rechtsextremistischen Charakter des Verlags und des Verlegers Höffkes gibt es keinen Zweifel, wenn sein Gesamtprogramm und sein politischer Werdegang herangezogen werden. Es handelt sich bei dem Verlag um ein Unternehmen, das die Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüstet und zugleich die demokratische politische Bildungsarbeit mit kriegsverherrlichendem, faschistischem und rassistischen Ungeist durchdringen will. Dazu nachfolgend weitere Belege:

In einer Beilage zur "Europa vorn" vom Dezember 1994 wird für die H&H-Produkte geworben, und es heißt dort

  • zum Video "Waffen SS: Hitlers Elitetruppe": "...wurde die Waffen-SS der Wehrmacht immer ähnlicher: Kameradschaft und Kampfgeist bestimmten ihr Verhalten an allen Fronten."
  • zum Video "Großveranstaltungen des III. Reiches": "Die suggestive Wirkung von Massenveranstaltungen war eines der Erfolgsrezepte der NS-Propaganda" Gezeigt werde die "rauschhafte Atmosphäre und die wogende Begeisterung".
  • zum Video "Die Schlacht im Frankreich": "Der Feldzug wurde zum Blitzkrieg. Frankreich in sechs Wochen besiegt."
  • zum Video "Die Schlacht um die Reichskanzlei": "Gab es geheime Fluchtwege? Wo ist Hitlers Leiche wirklich?"
  • zum Video "Stauffenberg": "...für die anderen gilt er als Verräter".
  • zum Video "Malmedy": Die Schuldigen am Massaker an 71 US Soldaten seien ein "Zug der Vorhut" der US-Army gewesen. Der Prozeß gegen die SS war ein "Monsterprozeß" mit "gewaltsam konstruierter Beweisführung".
  • zum Video "Hitler eine Karriere": Der Film "erklärt, wie Hitler die Gefolgschaft des Volkes bis zum Ende behielt."
  • zum Video "Auf den Spuren Ostpreußens": "Durch den Zerfall der UdSSR rückt Ostpreußen wieder in das Blickfeld deutscher Interessen. Ist eine Rückkehr Ostpreußens zu Deutschland möglich?"
  • zum Video "Das Rätsel des Hakenkreuzes": "Wahrzeichen des Dritten Reiches"

In der Beilage zu "Nation und Europa", Dez. 94, heißt es

  • zu den Videos "Hitlers Krieg": "Unter Mitwirkung des bekannten englischen Historikers David Irving zeichnen diese Filme die damaligen geschichtlichen Ereignisse nach. Sie zeigen nicht nur bekannte Fakten, sondern auch die oft nicht beachteten Hintergründe."
  • zum Video "Führergeburtstage": "Höhepunkt: die große Parade 1939"
  • zum Video "Olympische Spiele 1936": die beiden Olympia-Filme von Leni Riefenstahl.
  • zum Video "Flucht und Vertreibung": "Inferno", "die Rechtlosen".
  • zum Video "Auschwitz": UdSSR-Propaganda erhielt den Auftrag "entscheidende Szenen nachzudrehen. Auffallend ist, daß dennoch wichtige zentrale Einrichtungen der Lager nicht durch Kommentare und Zeichnungen skizziert werden."

Der Verlag weist darauf hin, daß die von ihm verbreiteten Videos "sämtlich" von der FSK geprüft und freigegeben wurden. Das spricht nicht für die Filme, sondern gegen die FSK. Wenn die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft tatsächlich die H&H-Produktion freigegeben haben sollte, so wäre dies ein weiterer Skandal.

Wenn schließlich Heitz & Höffkes auf Videos aus ihrem Videoprogramm verweisen, die im Öffentlich rechtlichen Fernsehen gezeigt wurden und/oder von angeblich seriösen Autoren stammen was noch zu prüfen wäre so zeigt dieser Hinweis des Verlages, wie gern er sich mit "seriösen" Hervorbringungen schmückt, um ins Geschäft zu kommen oder darin zu bleiben. Er hat im Falle der Videos des Dr. Wagner vom Stadtarchiv Bochum antifaschistische Aussagen in Kauf genommen, allerdings auch solche: Da können bei Wagner regionale Nazigrößen unkommentiert und ausführlich zu Wort kommen, kommunistische Antifaschisten hingegen nicht. Deren damalige Intentionen werden aus dem Off als demokratiefeindlich und denen der Nazis vergleichbar dargestellt!

U. S.

Wikipedia zu Karl Höffkes:

"[...] Laut Angaben des Autorenteams Franz Gress, Hans-Gerd Jaschke und Klaus Schönekäs, betätigte sich Höffkes jahrelang im Umfeld des Bund Heimattreuer Jugend (BHJ).[1] Höffkes war von März 1983 bis September 1984 Beisitzer im Vorstand der rechtsextremen Gesellschaft für freie Publizistik[2] und als Autor für den ebenfalls rechtsextremen Grabert-Verlag tätig. Von 1984 bis 1987 war er Redaktionsmitglied der Zeitschrift Wir selbst, welche vorn Verlag Bublies und Höffkes herausgegeben wurde.[3] Nach dem Ausscheiden aus der Redaktion leitete Höffkes einen eigenen Verlag Heitz & Höffkes, wo er unter anderem Bücher von Armin Mohler, Hans-Dietrich Sander, Herman Wirth und Adolf von Thadden herausgab.

1. Franz Gress, Hans-Gerd Jaschke, Klaus Schönekäs, Neue Rechte und Rechtsextremismus in Europa, Westdeutscher Verlag 1990, S.325 Fußnote 45

2. Margret Feit, Die Neue Rechte in der Bundesrepublik, Campus Verlag 1987, S, 77

3. Thomas Assheuer, Hans Sarkowicz, Rechtsradikale in Deutschland. Die alte und die neue Rechte. C.H. Beck Verlag 1992, S.76

[...]"

http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Höffkes, 03.09.2009

Der Kläger beanstandet daran die im Antrag wiedergegebenen Äußerungen als rechtswidrig. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, weil seine Tätigkeit keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen biete, die eine Qualifizierung der Äußerungen als Meinungsäußerungen rechtfertigen könnten, Jedenfalls seien die Äußerungen eine nicht mehr hinnehmbare Schmähkritik. Der Umstand, dass in dem nicht mehr existierenden Verlag vor 15 Jahren ein Buch veröffentlicht wurde, dessen Autor zu dem Zeitpunkt seit ca. 20 Jahren nicht mehr Mitglied der NPD war, berechtige die Beklagten nicht zu den im Klagantrag genannten Behauptungen, ebenso wenig wie seine Tätigkeit als Dokumentarfilmer. Auch wenn er seinen beruflichen Schwerpunkt auf die NS-Zeit gelegt habe, bedeute dies noch lange nicht, dass er sich mit der NS-Ideologie identifiziere und mit seinen Filmen die Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüste und zugleich die demokratische politische Bildungsarbeit mit kriegsverherrlichendem, faschistischem und magnetischem Ungeist durchdringen wolle. Er habe zu keinem Zeitpunkt rechtsextremistische Propaganda unter eigenem Namen oder für Dritte produziert und vertrieben. Die Wiedergabe von Filmen im Rahmen von Dokumentationen sei nicht gleichbedeutend mit einer Identifikation mit dem Inhalt der Filme. Er produziere unter Verwendung der in seinem Archiv gesammelten Filmwerke Dokumentationen, die sämtlichst dem Betrachter ein eigenes Urteil ließen und keinerlei Tendenzen aufwiesen. In keinem seiner Filme sei die SS, die NS-Propaganda, der Holocaust-Leugner David Irving gewürdigt worden. Er sei nie Mitglied der erst 1990 als Abspaltung von der Organisation 'Der Freibund - Bund Heimattreuer Jugend (BHJ)" gegründeten "Die Heimattreue Jugend" gewesen, die vom Bundesinnenminister im März 2009 verboten wurde. Ebenso wenig sei er Mitglied des BHJ oder der Gesellschaft für Freie Publizistik e.V. (GFP) gewesen.

Er wolle nicht den Eindruck erwecken, dass er ein gänzlich unbeschriebenes Blatt sei und über keine "Vergangenheit" verfüge. Das Interesse an der jüngeren deutschen Geschichte und die Suche nach bisher unbekannten filmischen Quellen habe ihn zu Beginn seiner Tätigkeit als Filmesammler und Archivar, also vor rund 30 Jahren, auch als Gast oder Zuschauer auf Veranstaltungen rechts-nationaler Kreise geführt, von deren Programmen und Inhalten er sich deutlich distanziere. In dem Artikel aus dem FOCUS Nr. 23/2009 (Anlage K 9) werde deutlich, dass er einen Sinneswandel vollzogen habe, ohne je nationalsozialistischem Gedankengut nachgehangen zu haben oder nachzuhängen. Seine Beschäftigung insbesondere mit dem Thema "NS-Zeit" und den gewonnenen Erkenntnissen hätten ihn veranlasst, in seinen Filmen einen aufklärenden Schwerpunkt in dem Sinne zu setzen, wie die Menschen im Dritten Reich verführt werden konnten und welche katastrophalen Folgen die Diktatur für die ganze Welt hatte. Sein Ziel als Historiker sei, die deutsche Geschichte zwischen 1914 und 1945 zu verstehen und verständlich zu machen, ohne dafür Verständnis zu haben oder bei anderen Verständnis zu wecken.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen,

1. "Die nordrhein westfälische VVN-BdA hat (...) vor den Unternehmungen des rechtsextremistischen Propagandisten Karl Höffkes (...) gewarnt."

2. "Höffkes führt ein 'Unternehmen', das die Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüstet und zugleich die demokratische politische Bildungsarbeit mit kriegsverherrlichendem, faschistischem und rassistischem Ungeist durchdringen will".

3. "Die faschistische Zeitschrift 'Europa vorn' hat wiederholt Höffkes Filme gelobt, mit denen u. a. die SS, die NS-Propaganda, der Holocaust-Leugner David Irving gewürdigt werden."

4. "Ferner hat er NPD-Größen als Autoren."

5. "Seine Laufbahn begann in der verbotenen "Heimattreuen Jugend" sowie in der "Gesellschaft für freie Publizistik".

6. Karl Höffkes als "Rechtsextremisten" zu bezeichnen.

7. "Warum werben Sie für den Kriegs- und Nazipropagandisten Karl Höffkes? (...) Er rehabilitiert den Militarismus und Nationalsozialismus (...)."

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) bestreitet seine Passivlegitimation. Für die Veröffentlichung der Landesvereinigung NRW sei er nicht verantwortlich. Allein weil er der Landesvereinigung gestatte, im Rahmen einer eigenen Sub-Domain tätig zu werden, mache er sich nicht die Inhalte auf deren Seite zu eigen.

Die Beklagten halten die angegriffenen Aussagen - ausgenommen die zu 5), die wahr sei - für zulässige Meinungsäußerungen, denen es nicht an den Anknüpfungstatsachen fehle. Bei der Bewertung des Klägers und seiner "Unternehmungen" müsse ihm das Handeln der Polar Film- und Medien GmbH ebenso zugerechnet werden wie das der Firmen, die der Kläger in der Vergangenheit geführt habe oder an denen er in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei.

Die Vergangenheit des Klägers werde von ihm (Anlage 2 - Veröffentlichung bei Wikipedia) als nationalistisch und dem Bereich des Rechtsextremismus zuzurechnend bezeichnet. Wie lange der Kläger persönlich sich offen rechtsextremistisch geäußert habe, mache sein Nachruf auf den früheren Reichsjugendführer Arthur Axmann unter dem Titel "Ein Zeitzeuge verabschiedet sich" in der Ausgabe November/Dezember 1996 der rechtsradikalen Zeitung "Nation Europa" deutlich (Anlage 3), Die sich daraus ergebende schwärmerische Begeisterung für den "Reichsjugendführer", der im diesem Artikel als "integrer selbstloser Idealist" gekennzeichnet werde, machen die ganze Tiefe der rechtsextremistischen Anschauung des Klägers deutlich, Im Landesarchiv Baden-Württemberg befinde sich ein Interview, das der Kläger unter dem Titel "Der rechtsextreme Historiker Karl Höffkes befragt Arthur Axmann" geführt habe (Anlage 4). Während der Kläger in dem Artikel erklärt: "Einer persönlichen Beteiligung an irgendwelchen Verbrechen wurde er niemals beschuldigt", spreche der Abschnitt "Prozesse" in Wikipedia zu "Arthur Axmann" (Anlage 5) eine eigene Sprache, wie auch die Tatsache, dass Arthur Axmann noch im Jahre 1958 wegen "Verhetzung der Jugend" zu einer Geldstrafe von 35.000,00 DM verurteilt wurde. Dass Arthur Axmann - wie es bei Wikipedia heißt - 1943 sich dafür stark machte, 17-jährige so zu verhetzen, dass sie bereit waren, für den verbrecherischen Angriffskrieg in den Tod zu gehen, dürfte auch seiner Haltung als "integrer selbstloser Idealist" geschuldet sein. Dass die meisten der von ihm verhetzten Jugendlichen wahrscheinlich kaum 20 Jahre werden konnten, während Axmann immerhin 83 Jahre alt wurde, mache nur die ganze Perfidie dieses "selbstlosen Idealisten" deutlich.

Gegen seine Bezeichnung als Rechtsextremist könne der Kläger nichts einwenden, solange er sich nicht glaubhaft öffentlich eindeutig von solchen Machwerken wie einen Nachruf auf Axmann distanziere. Für ihre Berechtigung, ihre Meinung zu äußern, käme es nicht einmal darauf an, ob der Kläger sich tatsächlich gewandelt habe oder nicht, da sich die Meinungsäußerung - insbesondere im Zusammenhang mit dem mit veröffentlichten Artikel aus dem Jahre 1995 - erkennbar auch auf die Vergangenheit des Klägers beziehe.

Allerdings spreche nichts dafür, dass der Kläger tatsächliche eine Wendung vollzogen habe. Dies mache ein Vorfall aus dem Jahre 2004 über den Film "Geheimakte Heß" deutlich, an dem die Polar Film- und Medien GmbH beteiligt gewesen sei. Wesentlicher Verantwortlicher für den Film, der bei NTV gezeigt wurde, sei der auf rechtsextremen Webseiten als "Germanist" vorgestellte Dr. Olaf Rose gewesen. Zur Tätigkeit der Polar Film heiße es im Beitrag "Braunes Merchandising", der auf Telepolis am 30. September 2004 erschienen sei: "Die von der einschlägigen Gemeinde heiß ersehnte DVD-Produktion sollte zu einem strategisch geeigneten Termin erscheinen: Drei Tage vor der Neonazidemonstration in Wunsiedel sollte das Videowerk am 18. August auf den Markt geworfen werden. Kurz vor diesem Termin nahm man bei "Polar Film" jedoch noch Marketing-Feinkorrekturen vor, nachdem das Produkt bereits vorab in rechtsextremen Internetforen als Durchbruch gefeiert wurde: Vom Cover der DVD verschwanden die Namen der Autoren Rose und Vogt, stattdessen wurde das Werk nun als "Langfassung der NTV-Dokumentation" serviert. Gleichzeitig wurde der Erscheinungstermin um einen Tag vorverlegt - auf den 17. August, den Todestag von Heß." Die DVD "Geheimakte Heß" befinde sich noch im Verlagsangebot. Von der Legende um den Friedensstifter Heß im Auftrage des "Führers", der nur an der starrsinnigen Haltung von Churchill gescheitert sei, sei in der Ankündigung des Films ebenso die Rede, wie eine Mordthese zum Tod von Rudolf Heß verbreitet werde, die gerade in rechtsextremistischen Kreisen Rudolf Heß zum Märtyrer und zur lkone der Rechtsextremisten mache. An diesem Kult trage der Kläger aufgrund der Angebote seiner Unternehmungen eine eindeutige Mitverantwortung.

Auch die Titel vieler Hörbücher und DVDs aus dem Verlagsangebot der Polar Film (Anlagen 8 und 9) sprächen für sich: Interviews mit allen Nazigrößen bei den Hörbüchern, Verschwörungstheorien zum Tod von Rudolf Heß, zum 09. 11. oder zum Tod von Barschel.

In der Verlagsankündigung der CD "Goebbels - Der Propaganda Krieger" sei von der verletzten Seele des jungen Goebbels die Rede, von Legenden, Halbwahrheiten und Lügen über ihn, davon, dass er ein "überzeugter und praktizierender Katholik" sei. Er werde als größter Propagandist des 20-igsten Jahrhunderts bezeichnet, mit keinem Wort würden in der Verlagsankündigung die Verbrechen erwähnt, für die Goebbels mitverantwortlich sei. Stattdessen werde den Hörern der CD eine "Spannende Montage aus Zeitzeugenberichten und Originaltondokumenten" versprochen.

Zutiefst rechtsextremistisch und typisch für Nazis seien auch die Legenden zur Verantwortung für den 2. Weltkrieg. In der Verlagsankündigung zu "Geheimakte Hess" sei es Churchill gewesen, der die deutschen Friedensangebote "Von Anfang an torpedierte". Churchill habe die USA und die Sowjetunion in den Krieg hineinziehen wollen. Demgegenüber zeige die Verlagsankündigung der DVD "Der letzte Mythos", dass eigentlich der so genannte "Ostfeldzug" gar kein verbrecherischer Angriffskrieg gewesen sei, sondern lediglich "ein Präventivschlag, um das deutsche Reich vor der aufmarschierenden Roten Armee zu schützen". Aus der DVD "Den Krieg nach Deutschland tragen! Stalins Plan zur Eroberung Europas" könne man erfahren, dass offenbar schon lange, bevor Churchill die Sowjetunion in den Krieg hineinziehen wollte, Stalin wild entschlossen gewesen sei, nach Westen zu marschieren. Die angebliche "These" vom "Deutschen Überfall auf die Sowjetunion" sei nur "mit Vorsicht zu genießen". Dass am Ende des Krieges das deutsche Reich nicht Täter, sondern Opfer gewesen sei, könne man schließlich der Verlagsankündigung der DVD "Der Todeskampf der Reichshauptstadt" entnehmen.

Auf dieser Grundlage könne man den Kläger als "Rechtsextremisten" und "rechtsextremistischen Propagandisten" bezeichnen.

Die Aussage, der Kläger führe ein Unternehmen, das "die Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüstet" stelle angesichts des Verlagsprogrammes sowie dem entsprechenden Niederschlag in der rechtsextremen Szene eine zulässige Wertung mit ausreichenden Anknüpfungspunkten dar. Der Kläger bestreite nicht, dass die Zeitschrift "Europa vorn" im Dezember 1994 für "H & H" Produkte geworben habe und dass die dort auf geführten Filme mit den dort aufgeführten Besprechungen tatsächlich in dieser Form in "Europa vorn" bzw. in "Nation und Europa" gelobt worden seien. Es steht ihnen frei, es als Würdigung der SS anzusehen, wenn zum Video: "Waffen-SS: Hitlers Elitetruppe" zitiert werde, dass Kameradschaft und Kampfgeist ihr Verhalten bestimmten. Wer eine der größten verbrecherischen Organisationen des 20-igsten Jahrhundert als "Elitetruppe" bezeichne, müsse es hinnehmen, wenn ihm vorgehalten werde, er würdige die SS. Auch Videos wie "Die Schlacht in Frankreich", "Der Feldzug wurde zum Blitzkrieg", "Frankreich in sechs Wochen besiegt" dürften als kriegsverherrlichend bezeichnet werden. Noch heute vertreibe die Polar Film die CD's des Klägers "Jäger und Gejagte - Deutsche U-Boot Kommandanten berichten" und "Krieg der Panzer'. Der Kläger habe es hinzunehmen, dass sie jegliche Heroisierung des Kriegshandwerkes als "kriegsverherrlichend" ansähen. Es steht ihnen frei, solche Personen, die nicht von faschistischen Überfällen sondern von "Blitzkriegen" sprächen, als Kriegsverherrlicher zu bezeichnen. Noch im Jahre 1994 sei ein Video "Hitlers Krieg" mit der Erklärung beworben worden:

"Unter Mitwirkung des bekannten englischen Historikers David Irving zeichnen diese Filme die damaligen geschichtlichen Ereignisse nach. Sie zeigen nicht nur bekannte Fakten, sondern auch die oft nicht beachteten Hintergründe."

Schon die Bezeichnung des Holocaust Leugners als "Historiker" zeige die Richtung des Klägers, die sich auch aus der Bewerbung des Videos "Auschwitz" mit der Behauptung, dass Filmsequenzen über Auschwitz gar nicht die Realität darstellten, sondern von der UdSSR-Propaganda entwickelt wurden, ergebe. Kriegsverherrlichend seien auch die Werke "Der Krieg in der Luft" sowie "Stukas im Einsatz - Aus der Geschichte des Geschwaders Immelmann", in dem von der "legendären "Stukas-Waffe" die Rede sei, auch davon, dass sie maßgeblich zu den "Erfolgen der Blitzkriege" beigetragen habe. Ein weiterer Teil dieser DVD beschäftige sich mit Herr Marseille, der "strahlendes Vorbild einer ganzen Generation" gewesen sei, weil er nämlich so viel andere Flugzeuge abgeschossen habe. Von der DVD "Stoßtrupp 1917" heiße es in der Verlagsankündigung, dass der Film im Jahre 1934 gedreht wurde und zu den populärsten Kriegsfilmen im dritten Reich zählte. Dieses Machwerk beruhe auf dem Roman eines Herrn Zöberlein, der bereits 1921 der NSDAP beigetreten war.

Danach sei es auch zulässig, den Kläger als ''Kriegs- und Nazipropagandisten zu bezeichnen. Zum Antrag zu 4) sei unstreitig, dass der Kläger ein Buch vom früheren NPD-Vorsitzenden Adolf von Thadden veröffentlicht hat, so dass es zutreffe, dass er NPD-Größen als Autoren habe.

Die zu 5) angegriffene Tatsachenbehauptung betreffend die Gesellschaft für Publizistik stehe noch heute unbeanstandet bei Wikipedia. In dem Protokoll der "Gesellschaft für freie Publizistik" vom April 1983 (Anlage 18) sei der Kläger als Beisitzer im Vorstand aufgeführt.

Unklar sei die Haltung des Klägers zur "Heimattreue Jugend". Er habe gegenüber dem Focus eingeräumt, dass er "in einer nationalistischen Jugendgruppe" war. Ausweislich des Eintrages zum Thema "Freibund" bei Wikipedia (Anlage 19) habe es bereits in den 50-er Jahren in Deutschland eine Organisation mit dem Namen "Bund heimattreuer Jugend" gegeben, die über verschiedene Spaltungen und Verbindungen dann mit der im Jahre 1990 gegründeten Organisation zusammen gehangen habe, die dann später verboten worden sei. Sie seien bereit, die nationalistische Organisation, in der der Kläger nach seinen eigenen Angaben war, in Zukunft zu benennen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend:

Der Beklagte zu 1) sei jedenfalls als Mitstörer anzusehen. Das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit sei nicht geeignet, ihn einer rechtsextremistischen Gesinnung zu bezichtigen. Er habe damals von den Verurteilungen Arthur Axmanns nichts gewusst. Die Bezeichnung als "integrer selbstloser Idealist" habe sich ausschließlich darauf bezogen, dass Axmann ihm erzählt habe, die Jugendlichen in Unwissenheit über die Verbrechen des Dritten Reiches an ein falsches Ideal herangeführt zu haben. Aus heutiger Sicht sei diese Bezeichnung unzureichend und zu naiv, um Axmanns historische Rolle umfassend darzustellen.

An den Produktionen "Geheimakte Hess", "Der Todeskampf der Reichshauptstadt", "Der Kampf um Österreich", "Hitlers Krieg", "Die Schlacht in Frankreich", "Auschwitz" und "Waffen-SS: Hitlers Elitetruppe" sei er nicht beteiligt gewesen. Letztere sei noch nicht einmal ein H & H-Produkt gewesen. Für die Film-Ankündigungen der DVDs und die Besprechungen der Filme sei er nicht verantwortlich; keine der von den Beklagten angegebenen Produktionen enthalte Inhalte, die ihre Anwürfe rechtfertigen würden. David Irving sei im Frühjahr 1994 ein angesehener Historiker gewesen und habe erst später angefangen, NS-Parolen zu verbreiten. Daraufhin habe er, der Kläger, sich von Irving zurückgezogen, ebenso wie andere bekannte deutsche Verlage. Hinsichtlich seiner Bekenntnis zur Demokratie wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 7. April 2010 (S. 11 ff.) verwiesen. Die Argumentation der Beklagten laufe im Ergebnis darauf hinaus, das jeder Historiker, der sich mit dem Zweiten Weltkrieg beschäftige, ein Kriegsverherrlicher und rechtsextremistischer Propagandist, Nazi-Propagandist etc. sei.

Als Beisitzer im Vorstand der GfP sei er ohne sein Wissen und Wollen aufgeführt worden. Als er erfahren habe, dass er in Abwesenheit zum Beisitzer ernannt worden sei, habe er umgehend seinen Rücktritt erklärt und sei aus dem Vorstand wieder ausgeschieden. Eine Beitrittserklärung zur GfP habe er nie unterzeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu, weil damit nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.

1.

Der Beklagte zu 1) ist entgegen seiner Auffassung allerdings als Störer passivlegitimiert.

Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30.06.2009, VI ZR 210/08, zitiert nach juris Rdz. 13).

Der Beklagte zu 1) hat dadurch zur Verbreitung der Äußerungen beigetragen, dass er der Landesvereinigung NRW die Nutzung der Unterdomain überlassen hat, Deren Website konnte dadurch unter der den Domainnamen des Beklagten zu 1) enthaltenden Adresse aufgerufen werden. Der Beklagte zu 1) als Domaininhaber hat ohne weiteres die Möglichkeit, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung den Einfluss auf die Internetseite seiner Landesvereinigung vorzubehalten und diesen Einfluss im Falle der Verletzung der Rechte Dritter auszuüben.

Die Störerhaftung darf allerdings nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des Störers setzt deshalb das Bestehen so genannter Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen (vgl. BGH a. a. O., zitiert nach juris Rdz. 18). Etwas anderes gälte nur, wenn der Beklagte zu 1) sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht hätte. Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung aber nur zu Eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Bei der Bejahung einer solchen Identifikation mit der Äußerung eines Anderen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH a. a. O., zitiert nach juris Rdz. 19). Der Beklagte zu 1) hat sich vorliegend die Äußerungen nicht zu Eigen gemacht, da diese eindeutig von der Landesvereinigung NRW stammen. Den (bloßen) Inhaber einer Domain trifft grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (BGH a. a. O., zitiert nach juris, Rdz. 21).

Dem Beklagten zu 1) war allerdings zuzumuten, die Website seiner Landesvereinigung zu prüfen, als er von den konkreten Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind keine aufwändigen Nachforschungen erforderlich. Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt (BGH a. a. O., zitiert nach juris, Rdz. 27). Das ist hier nicht geschehen, so dass der Beklagte zu 1) grundsätzlich als Störer haftet.

2.

Der Kläger kann die Untersagung der angegriffenen Äußerungen aber von den Beklagten nicht verlangen, weil es sich dabei - ausgenommen die zu 4) und 5) angegriffenen Äußerungen - um zulässige Meinungsäußerungen handelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996, 1131, 1133 m. w. Nachw.).

Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrunde gelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m. w. Nachw.).

Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a. a. O.).

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Äußerung ist zunächst das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers (BGH NJW 1982, 2246, 2247). Dabei kommt es für das Verständnis über die Bedeutung, den Aussagegehalt und das Gewicht einer Äußerung nicht allein auf deren Wortlaut und auf deren Betrachtung losgelöst von ihrem Hintergrund an. Vielmehr ist die Äußerung im Zusammenhang und unter Berücksichtigung ihrer zugleich mitgeteilten Umgebung zu sehen, in die sie gestellt ist. Denn es ist dieser Kontext, der ihren Inhalt prägt und damit ihr Verständnis bestimmt (vgl. BGH NJW 1996, 11331, 1133 m. w. Nachw.; Kammergericht, Urteil vom 9. März 1993, 9 U 7149/92).

Die angegriffenen Äußerungen stellen sich ausgenommen die zu 4) und 5) - als Meinungsäußerungen dar. Für den unbefangenen Durchschnittsleser wird aus der angegriffenen Veröffentlichung deutlich, weshalb die Beklagten den Kläger als rechtsextremistischen Propagandisten ansehen, dessen "Unternehmungen die Bildungsarbeit der rechtsextremen Szene ausrüstet und zugleich die demokratische politische Bildungsarbeit mit kriegsverherrlichendem, faschistischem und rassistischem Ungeist durchdringen will". Die Beklagten führen in dem mit veröffentlichtem Beitrag vom 1. Februar 1995 die Verlagsprodukte, für die sie den Kläger verantwortlich machen, auf, die zum Beleg dafür dienen, weshalb es sich bei dem Verlag H & H um einen "braunen Verlag" handele. Die Beklagten bewerten erkennbar die Tätigkeit des Klägers bzw. seines Verlages, Sie stellen dem "lobenden Beitrag" auf der Website der WAZ-Gruppe ihre Sicht der Dinge in Bezug auf den Kläger gegenüber, indem sie sein Verlagsangebot heranziehen, um ihre Kritik über den Kläger zu rechtfertigen.

Diese Meinungsäußerungen überschreiten die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik vorliegend nicht. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BGH NJW 2007, 686, 688 m. w. Nachw.).

Insbesondere aus dem Artikel vom 1. Februar 1995 wird deutlich, dass es den Beklagten nicht um die persönliche Diffamierung oder Kränkung des Klägers geht, die jedes sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Vielmehr geht es ihnen um einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, nämlich um die Warnung vor "städtischen Videos in braunem Verlag". Wenn die Beklagten dabei aus ihrer subjektiven (und möglicherweise noch so irrigen oder abwegigen) Sicht dem Kläger eine rechtsextremistische Gesinnung unterstellen, steht eine Schmähung des Klägers offenkundig nicht so eindeutig im Vordergrund, dass die freie Meinungsäußerung ohne jede weitere Abwägung zurücktreten müsste. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen ferner auch nach ihrem erkennbaren Zweck, vor den Gefahren von Werken eines "braunen Verlages" zu warnen, keine abwägungsresistente Schmähkritik dar.

Meinungsäußerungen können zwar unzulässig sein, wenn sie aus unrichtigen Tatsachenbehauptungen hergeleitet werden (vgl. BVerfG AfP 2003, 535). Auch davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden.

Die Beklagten haben umfassend zu den vom Kläger jedenfalls mit zu verantwortenden Veröffentlichungen vorgetragen. Die offenbare Faszination des Klägers für die Zeit von 1914 bis 1946, insbesondere die von dem Nationalsozialismus geprägte kriegerische Phase, bringt es mit sich, dass bei der Befassung mit dieser Thematik möglicherweise der nötige Abstand nicht gewahrt und so der Eindruck erweckt wird, dass der Betroffene nicht objektiv und neutral berichtet, sondern gewisse Sympathien mit dem jeweiligen zeitgeschichtlichen Vorgang bzw. den damals Handelnden verbindet. Dieser Eindruck kann beim Kläger angesichts seiner Vergangenheit nicht völlig von der Hand gewiesen werden. Dass die Themen seiner Veröffentlichungen - d. h. auch die der ihm zuzurechnenden Verlage - besonders gut in rechtsextremistischen Kreisen ankommen, kann der Kläger nicht ernsthaft leugnen und haben die Beklagten eingehend dargelegt. Wer einen Nachruf auf den Reichsjugendführer Arthur Axmann veröffentlicht und ihn als integren, selbstlosen Idealisten darstellt, muss sich schon die Frage stellen lassen, ob er sich damit nicht zum rechtsextremistischen Propagandisten machen lässt. Nicht umsonst ist der Kläger wegen des mit Arthur Axmann geführten Interviews als "rechtsextremer Historiker" bezeichnet worden. Die Behandlung der Personen Heß und Göbbels, des Holocaust-Leugners David Irving, die Frage nach den Verantwortlichen für den 2. Weltkrieg, dessen Ablauf, die Beiträge über Waffengattungen und deren Erfolge, wie sie von den Beklagten weiter dargelegt wurde, lassen deshalb die zu 1) bis 3) und 6) bis 7) angegriffenen Aussagen zu.

Angesichts des Verlagsprogramms der Polar Film- und Medien GmbH mit ihren markigen, das Geschehen verharmlosenden Ankündigungen kann man den Beklagten nicht untersagen, den Kläger weiterhin als Rechtsextremisten einzustufen, zumal dieser Begriff völlig diffus ist.

Soweit es um die zu 4) angegriffene Äußerung geht, wonach der Kläger NPD Größen als Autoren habe, haben die Beklagten zwar nur die Autorenschaft Adolf von Thaddens anführen können. Da es ihnen nach dem Kontext des angegriffenen Beitrags aber nur darum gegangen ist, aufzuzeigen, dass das Schaffen des Klägers aus ihrer Sicht kritikwürdig ist, spielt es für das Ansehen des Klägers keine Rolle, ob er neben dem zulässig als NPD-Größe bezeichnetem Adolf von Thadden noch wenigstens einen weiteren NPD-Autor im Verlagsprogramm hatte.

Hinsichtlich der zu 5) angegriffenen Äußerung gilt Folgendes:

Nach dem Hauptversammlungsprotokoll der GFP vom April 1983 (Anlage 10) war der Kläger Beisitzer im Vorstand, so dass die Äußerung zunächst auf dieser Tatsachengrundlage gerechtfertigt war. Der Kläger hat die entsprechende Behauptung in den ihm betreffenden Eintrag auf Wikipedia (Anlage 2), die ihm nach seinem eigenen Vorbringen bekannt ist, auch nie beanstandet. Die Beklagten durften sich auf diese Veröffentlichung verlassen (vgl. BVerfG AfP 1992, 53). Solange diese Veröffentlichung nicht erkennbar überholt oder widerrufen ist, können die Beklagten nicht zur Unterlassung verurteilt werden (BVerfG a. a. O., S. 57).

Auch hinsichtlich der "Heimattreue Jugend" durften die Beklagten sich auf die Veröffentlichung in Wikipedia verlassen. Indem sie kurzfristig nach der Abmahnung die Veröffentlichung dahingehend geändert haben, dass der Kläger aus dem Umfeld dieser Organisation stamme, fehlt es jedenfalls an der Begehungsgefahr hinsichtlich der konkret angegriffenen Äußerung. Die Beklagten haben erklärt, dass sie die Jugendorganisation, in der der Kläger Mitglied war, beim richtigen Namen benennen werden, so dass es auch von daher an einer Begehungsgefahr fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Mauck 
Becker 
Dr. Borgmann