21.05.2012 Auch
Grüne und FDP antworteten auf VVN-Wahlprüfsteine Wir veröffentlichen die Antworten der
FDP und der Grünen auf die Wahlprüfsteine der VVN-BdA
zur Wahl am 13. 5. zum Düsseldorfer Landtag. Sie trafen leider
infolge eines technischen Fehlers verspätet ein,
sollen aber hier dennoch dokumentiert und festgehalten werden. Die Antworten von
Bündnis 90/Die Grünen: 1. Unterstützt
Ihre Partei die Forderung nach einem Verbot der neofaschistischen NPD? Antwort:
Die NPD ist eindeutig eine rechtsextremistische Partei, die eine Gefahr
für unsere Demokratie und unsere Gesellschaft darstellt. Die
NPD muss aus Grüner Sicht verboten werden, wenn die
Voraussetzungen dafür vorliegen, weil ein Verbot die
organisatorischen und finanziellen Strukturen der NPD zerschlagen und
damit die rechtsextreme Szene insgesamt schwächen
würde. Vor Einleitung eines erneuten Verbotsverfahrens muss
genau geprüft werden, ob es erfolgreich verlaufen kann. Ein
Verbotsverfahren an dessen Ende nicht das Verbot der NPD durch das
Bundesverfassungsgericht stehen würde, wäre ein
fatales Signal und wollen wir nicht riskieren. Gleichwohl bedeutet auch
ein erfolgreiches NPD-Verbot nicht, dass die rassistischen,
antisemitischen und anderen menschenfeindlichen Einstellungen nicht
weiterhin in der Gesellschaft vorhanden sein werden. Das Verbot der NPD
darf nicht dazu führen, dass die Bekämpfung von
rechtsextremen Strukturen und Ungleichwertigkeitsvorstellungen
aufhört. 2.
Tritt Ihre Partei für die sofortige Abschaltung aller V-Leute
(Vertrauensleute) des Verfassungsschutzes in den
Führungsebenen der NPD ein? Antwort: Ja. Wir
stehen dem Einsatz von V-Leuten sehr kritisch gegenüber,
wissen aber auch, dass mit den Informationen von V-Leuten in der
Vergangenheit Anschlägen zuvorgekommen werden konnte. In den
Führungsebenen von rechtsextremen Parteien, wie der NPD, haben
V-Leute jedoch grundsätzlich nichts zu suchen. Bei V-Leuten in
der rechtsextremen Szene handelt es sich letztendlich um Neonazis, die
Informationen für Geld verkaufen. Das ist aus
rechtsstaatlicher Perspektive immer eine Gratwanderung. 3. Ist Ihre Partei für
die sofortige Auflösung aller Nachfolge- und
Tarnorganisationen der NSDAP auf der Grundlage des Artikel 139
Grundgesetz? Antwort: Nach Artikel 21 Absatz 2
Grundgesetz besteht die Möglichkeit, verfassungswidrige und
die FDGO gefährdende Parteien zu verbieten. Dasselbe gilt
für Vereine, die nach dem Vereinsgesetz verboten werden
können. Auf Grundlage dessen sind in der Vergangenheit bereits
rechtsextreme Organisationen, wie zum Beispiel die Sozialistische
Reichspartei (Verbot 1952),die Wiking Jugend (Verbot 1994), oder das
Collegium Humanum mit Sitz in Vlotho erfolgreich verboten worden. Diese
Möglichkeit muss auch zukünftig genutzt werden, wenn
die Voraussetzungen dafür vorliegen 4. Ist Ihre Partei der
Auffassung, dass Artikel 5/Absatz 1 des Grundgesetzes das Recht auf
Verbreitung neofaschistischer Propaganda einschließt? Antwort:
Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und gilt grundsätzlich
für alle. Allerdings ist die Grenze da erreicht, wo
Grundrechte von anderen verletzt werden, wie beispielsweise bei
volksverhetzenden Inhalten. 5.
Hält Ihre Partei den Spruch des 1. Senats des
Bundesverfassungsgerichtes vom 8. Dezember 2010 für richtig,
dass ein Publikationsverbot für die „Verbreitung
rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen
Gedankenguts“ das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Artikel
5/Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt? Antwort: Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht
grundsätzlich geurteilt, dass ein Publikationsverbot
für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder
nationalsozialistischen Gedankenguts“ das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
Vielmehr hat es dargelegt, dass die Weisung des Oberlandesgerichts
München, „für die Dauer von fünf
Jahren die Verbreitung rechtsextremistischen oder
nationalsozialistischen Gedankenguts zu unterlassen“, den
Beschwerdeführer unverhältnismäßig
in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
einschränkt, weil die Weisung des Oberlandesgerichts zu
unbestimmt (das heißt nicht konkret genug) und deswegen
unverhältnismäßig war. Wir respektieren und
akzeptieren diese höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein
strafrechtliches Vorgehen gegen Publikationen mit rechtsextremen,
nationalsozialistischen oder volksverhetzenden Inhalten wird von der
Entscheidung des BverfG nicht tangiert. 6. Ist Ihre Partei der
Auffassung, dass es mit Artikel 8/Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar
ist, dass Justiz- und Polizeiorgane gewaltsam neofaschistische
Aufmärsche gegen den erklärten Willen der
Bevölkerungsmehrheit durchsetzen? Antwort:
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, das für alle
Bürgerinnen und Bürger gilt. Bei Demonstrationen
gegen neonazistische Aufmärsche und Kundgebungen sind Polizei
und Justiz verpflichtet sowohl die Versammlungsfreiheit der
GegendemonstrantInnen als auch die der Neonazis zu
gewährleisten. Alle Versuche in NRW,
Neonazi-Aufmärsche zu verbieten, sind vor Gericht gescheitert
und die (wiederholte) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
in einem Rechtsstaat für die Legislative wie Exekutive
bindend. Die Durchsetzung des Versammlungsrechts durch die Polizei muss
sich selbstverständlich am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientieren. 7. Teilt Ihre Partei die in
einer Broschüre des NRW-Innenministeriums/Verfassungsschutz
verbreitete Auffassung, dass die Losung „Faschismus ist keine
Meinung sondern ein Verbrechen!“ eine Aufforderung zum
Gesetzesbruch darstellt, weil mit dieser Losung
„Linksextremisten“ ihrem politischen Gegner
demokratische Rechte absprechen würden? Antwort:
Nein. Rassismus, Rechtsextremismus und Faschismus stehen ganz klar im
Widerspruch zu den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten. Diese
Losung als Aufforderung zum Gesetzesbruch zu interpretieren liegt uns
fern. 8. Ist Ihre
Partei der Meinung, dass die Forderung nach Vergesellschaftung von
Großunternehmen (Art. 27 der Verfassung von NRW), die ihre
Macht missbrauchen, einen Angriff auf die demokratische Grundordnung
der Bundesrepublik darstellt? Antwort: Nein. In
keiner Stelle des Grundgesetzes ist eine bestimmte Wirtschaftsordnung
festgelegt, die Vergesellschaftung von Unternehmen kann somit nicht im
Widerspruch zum Grundgesetz stehen. 9. Tritt Ihre Partei auf der
Grundlage von Artikel 26/Absatz 1 des Grundgesetzes dafür ein,
die Auslandseinsätze der Bundeswehr als grundgesetzwidrig zu
beenden? Antwort: Die Ächtung des Krieges
durch das Völkerrecht und das Friedensgebot unseres
Grundgesetztes sind zivilisatorische Errungenschaften, die wir
Grünen verteidigen. Militäreinsätze schaffen
keinen Frieden, sondern ermöglichen und unterstützen
im besten Fall Friedensprozesse. Sie sind teuer und riskant und
dürfen nur äußerstes Mittel im Auftrag der
Vereinten Nationen sein. Deshalb wollen wir enge Grenzen und klare
Regeln für Auslandseinsätze der Bundeswehr.
Für jeden Einsatz muss es ein parlamentarisches und
völkerrechtliches Mandat, klare Einsatzregeln und die
Einbettung in eine politische Konfliktlösung geben.
Auslandseinsätze dürfen nicht zum Politikersatz
werden. Sie müssen der Gewalteindämmung und der
kollektiven Friedenssicherung dienen. 10. Wird sich Ihre Partei auf
Grundlage von Artikel 26/Absatz 2 und gestützt auf das
Kriegswaffenkontrollgesetz für eine Beendigung des
Waffenexports deutscher Rüstungskonzerne (insbesondere in
Spannungsgebiete) einsetzen? Antwort: Wir
Grüne setzen uns schon lange für eine restriktive und
transparente Rüstungspolitik ohne staatliche
Exportförderung ein. Wir wollen, dass Exportentscheidungen
offengelegt und parlamentarisch kontrolliert werden.
Rüstungsexporte in Länder, in denen die Regierungen
für erhebliche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind,
darf es generell nicht geben. Leidtragend ist vor
allem die Zivilbevölkerung. Deshalb fordern wir Grüne
ein umfassendes internationales Abkommen zur Begrenzung des
Waffenhandels. Wir wollen die humanitäre
Rüstungskontrolle stärken und setzen uns für
ein umfassendes weltweites Verbot von Streumunition, für
restriktive Kleinwaffenexporte, für verstärkte
Abrüstungs- und Opferhilfe und für ein Verbot von
uranhaltiger Munition ein. Im Bundestag fordern wir
von der Bundesregierung einen Gesetzentwurf für ein
Rüstungsexportkontrollgesetz, dass unter anderem die Kriterien
der Rüstungsexportrichtlinie und des Gemeinsamen Standpunktes
der EU, insbesondere die Menschenrechtslage im Empfängerland
und die Gefahr der inneren Repression, gesetzlich verankert und in das
Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz
integriert. 11.
Ist Ihre Partei der Auffassung, dass die Rekrutierung von Frauen in die
Bundeswehr dem Artikel 12/Absatz 3 des Grundgesetzes entspricht? Antwort:
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 2000
und der daraus resultierenden Grundgesetzänderung
können in Deutschland Frauen in allen Bereichen der Bundeswehr
Dienst leisten. Ein Vierteljahrhundert nachdem die ersten Frauen ihren
Dienst im Sanitäts- und Militärmusikdienst der
Bundeswehr angetreten hatten, wurde mit dieser Öffnung aller
Bereiche der Streitkräfte ein weiterer großer
Schritt in Richtung Gleichstellung von Frauen und Männern in
der Bundeswehr genommen. Die
Antworten der FDP: Sehr geehrte Frau Düwel, sehr
geehrter Herr Mikosch, sehr geehrter Herr Vogler, sehr
geehrter Herr Schuh, für Ihren Offenen Brief
zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 13. Mai danke ich Ihnen sehr
herzlich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir
Ihnen angesichts der kurzen Wahlkampfphase und der damit verbundenen
Vielzahl von Zuschriften leider erst jetzt antworten können. Die
FDP hat sich auf Bundesebene für den am 26. Januar 2012
eingesetzten Untersuchungsausschuss zur Neonazi-Mordserie stark
gemacht. Das Gremium soll einen Beitrag zur gründlichen und
zügigen Aufklärung der Taten der Terrorgruppe
"Nationalsozialistischer Untergrund" leisten. Zudem sollen
Schlussfolgerungen für Struktur, Zusammenarbeit, Befugnisse
und Qualifizierung der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden
und für eine effektive Bekämpfung des
Rechtsextremismus gezogen und Empfehlungen ausgesprochen werden. Die
FDP fordert, Schutzlücken im Sicherheitssystem zu
schließen, die Taten wie diese Mordserie begünstigen. Die
FDP NRW hat zudem sichergestellt, dass sich der Landtag
Nordrhein-Westfalen mit den schrecklichen Taten der Thüringer
Terrorzelle und den Gefahren durch Rechtsextremisten an herausgehobener
Stelle mehrfach intensiv auseinandersetzte. Wir stehen als Liberale
für eine tolerante, weltoffene und moderne Gesellschaft und
stellen uns Extremismus, gleich welcher Art, konsequent entgegen.
Fremdenfeindlichkeit und Vorurteile haben bei uns keine Chance. Die
NSU-Terrorzelle mit Verbindungen zur NPD hat gezeigt, zu welchen
unmenschlichen grausamen Taten Rechtsextreme imstande sind. Eine
ungekannte schändliche Dimension rechten Terrors hat
Deutschland und Nordrhein-Westfalen erschüttert. Wir haben uns
im Landtagsplenum als FDP vor den Opfern verneigt und uns als Politik
dafür entschuldigt, dass es in Deutschland möglich
war, dass brutale, menschenverachtende Rechtsterrorristen mordend und
raubend ganze 13 Jahre lang durch Deutschland ziehen konnten,
während Ahnungslosigkeit aufseiten aller Behörden
herrschte. Klar ist, dass gerade nach den schlimmen
Morden der NSU-Terrorzelle mit ihren Verbindungen zur NPD diese Partei
mit allen dem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mitteln
bekämpft werden muss. Hinsichtlich eines zweiten
NPD-Verbotsverfahren mahnt die FDP zu Besonnenheit und
gründlicher Vorbereitung, die vor Tempo stehen
müssen. Die FDP befürwortet ein weiteres
NPD-Verbotsverfahren nur dann, wenn im Vorfeld ein Misserfolg
weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zweifelsfrei ist die NPD eine
Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Scheitert aber ein
NPD-Verbotsverfahren erneut, wäre dies ein Desaster und am
Ende würde die NPD triumphieren. Was den
Einsatz von V-Leuten betrifft, so hat sich unsere
FDP-Bundesjustizministerin dazu öffentlich klar
geäußert: Das erste NPD-Verbotsverfahren habe in
einem Desaster geendet, weil V-Leute in der Führungsebene der
NPD waren. Dies dürfe sich auf keinen Fall wiederholen. In
einem neuen Verfahren müsse man die V-Leute daher ohne Wenn
und Aber aus den Führungsebenen der Partei abziehen
– und zwar auf Bundes- und auf Landesebene. Nordrhein-Westfalen
hat bereits alle V-Leute aus den Führungsgremien der
Rechtsextremisten abgezogen. Trotzdem stehen Verfassungsschutz,
Staatsschutz und Polizei den Rechten in NRW weiter auf den
Füßen. Die FDP NRW ist zudem der Ansicht, dass das
Verfassungsschutzgesetz NRW modernisiert und insbesondere klare Regeln
und Standards für V-Leute darin verankert werden
müssen. Es darf nicht sein, dass Extremisten im toten Winkel
des Verfassungsschutzes unerkannt agieren können oder
V-Männer sogar unter Aufsicht schwere Straftaten begehen.
V-Leute dürfen nicht in einer rechtlichen Grauzone operieren. Die
Linke dagegen will den Verfassungsschutz abschaffen. Und
Rot-Grün hat es mit ihrem Innen- und Justizminister
versäumt, die notwendige Überarbeitung wichtiger
– aus ihrer Sicht verfassungswidriger Vorschriften
– vorzunehmen. Dies ging so weit, dass im Dezember 2011
wichtige Regelungen auszulaufen und der Verfassungsschutz in Teilen
handlungsunfähig zu werden drohte. Dies konnte nur noch durch
eine eilige interfraktionelle Rettungsmaßnahme abgewendet
werden. Wir leben in einer wehrhaften Demokratie. Ein
entschiedenes Entgegentreten gegen Rechtsextremismus durch umfassende
Aufklärungsmaßnahmen, Kontrolldichte und
Sanktionierung ist für die FDP beständige Aufgabe,
damit junge Menschen sich nicht von fremdenfeindlicher Propaganda
ködern lassen, die Vielfalt rechter
Alltagskriminalität bekämpft und
Radikalisierungsverläufe gestoppt werden. Wir
begrüßen, dass die Polizei in Nordrhein-Westfalen
gegen rechtsextreme Gruppen konsequent vorgeht bis hin zu den
jüngsten Verboten. Die FDP hat immer gefordert, dass der
Überwachungsdruck auf Rechtsextremisten erhöht werden
muss. Jüngste Großeinsätze von Polizei und
Staatsschutz in Nordrhein-Westfalen waren dazu ein richtiger und
notwendiger Schritt. Es ist nicht hinnehmbar, dass 2.500 Rechtsextreme,
von denen nach Angaben der Landesregierung 800 gewaltbereit sind, durch
braunes Gedankengut und Kriminalität unsere weltoffene
Gesellschaft bedrohen. Extremismus – egal welchen Hintergrund
er hat – muss mit aller Konsequenz bekämpft werden. Soweit
Ihre Fragen auf rechtliche Bewertungen zur Reichweite von
Grundrechtsnormen insbesondere zu bundespolitischen Themen abzielen,
bleibt Folgendes festzustellen. Art. 1 Abs. 3 GG stellt klar fest, dass
die im Grundgesetz verankerten Grundrechte als unmittelbar geltendes
Recht Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung binden. Nach
Art. 19 Abs. 4 GG steht jedermann der Rechtsweg offen, der sich durch
die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht. Nicht
Parteien, Fraktionen oder Regierungen haben über die
Reichweite unserer Verfassungsnormen zu entscheiden, sondern das
Bundesverfassungsgericht (vgl. Art. 92 ff. GG), deren Entscheidungen
insbesondere zu einfachgesetzlichen Normen und staatlichen
Maßnahmen in unserem Rechtsstaat von der Politik, dem
Gesetzgeber, den Gerichten und der Exekutive sowie auch von einzelnen
Bürgern und Gruppen zu akzeptieren sind. Mit
freundlichen Grüßen Ralph Sterck Hauptgeschäftsführer
der FDP-NRW |