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Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes
Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten

Landesvereinigung NRW

 

Wahlprüfsteine: Grüne und FDP

21.05.2012

Auch Grüne und FDP antworteten auf VVN-Wahlprüfsteine

Wir veröffentlichen die Antworten der FDP und der Grünen auf die Wahlprüfsteine der VVN-BdA zur Wahl am 13. 5. zum Düsseldorfer Landtag. Sie trafen leider infolge eines technischen Fehlers verspätet ein, sollen aber hier dennoch dokumentiert und festgehalten werden.

Die Antworten von Bündnis 90/Die Grünen:

1. Unterstützt Ihre Partei die Forderung nach einem Verbot der neofaschistischen NPD?

Antwort: Die NPD ist eindeutig eine rechtsextremistische Partei, die eine Gefahr für unsere Demokratie und unsere Gesellschaft darstellt. Die NPD muss aus Grüner Sicht verboten werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, weil ein Verbot die organisatorischen und finanziellen Strukturen der NPD zerschlagen und damit die rechtsextreme Szene insgesamt schwächen würde. Vor Einleitung eines erneuten Verbotsverfahrens muss genau geprüft werden, ob es erfolgreich verlaufen kann. Ein Verbotsverfahren an dessen Ende nicht das Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht stehen würde, wäre ein fatales Signal und wollen wir nicht riskieren. Gleichwohl bedeutet auch ein erfolgreiches NPD-Verbot nicht, dass die rassistischen, antisemitischen und anderen menschenfeindlichen Einstellungen nicht weiterhin in der Gesellschaft vorhanden sein werden. Das Verbot der NPD darf nicht dazu führen, dass die Bekämpfung von rechtsextremen Strukturen und Ungleichwertigkeitsvorstellungen aufhört.

2. Tritt Ihre Partei für die sofortige Abschaltung aller V-Leute (Vertrauensleute) des Verfassungsschutzes in den Führungsebenen der NPD ein?

Antwort: Ja. Wir stehen dem Einsatz von V-Leuten sehr kritisch gegenüber, wissen aber auch, dass mit den Informationen von V-Leuten in der Vergangenheit Anschlägen zuvorgekommen werden konnte. In den Führungsebenen von rechtsextremen Parteien, wie der NPD, haben V-Leute jedoch grundsätzlich nichts zu suchen. Bei V-Leuten in der rechtsextremen Szene handelt es sich letztendlich um Neonazis, die Informationen für Geld verkaufen. Das ist aus rechtsstaatlicher Perspektive immer eine Gratwanderung.

3. Ist Ihre Partei für die sofortige Auflösung aller Nachfolge- und Tarnorganisationen der NSDAP auf der Grundlage des Artikel 139 Grundgesetz?

Antwort: Nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz besteht die Möglichkeit, verfassungswidrige und die FDGO gefährdende Parteien zu verbieten. Dasselbe gilt für Vereine, die nach dem Vereinsgesetz verboten werden können. Auf Grundlage dessen sind in der Vergangenheit bereits rechtsextreme Organisationen, wie zum Beispiel die Sozialistische Reichspartei (Verbot 1952),die Wiking Jugend (Verbot 1994), oder das Collegium Humanum mit Sitz in Vlotho erfolgreich verboten worden. Diese Möglichkeit muss auch zukünftig genutzt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen

4. Ist Ihre Partei der Auffassung, dass Artikel 5/Absatz 1 des Grundgesetzes das Recht auf Verbreitung neofaschistischer Propaganda einschließt?

Antwort: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und gilt grundsätzlich für alle. Allerdings ist die Grenze da erreicht, wo Grundrechte von anderen verletzt werden, wie beispielsweise bei volksverhetzenden Inhalten.

5. Hält Ihre Partei den Spruch des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 8. Dezember 2010 für richtig, dass ein Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Artikel 5/Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt?

Antwort: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht grundsätzlich geurteilt, dass ein Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt. Vielmehr hat es dargelegt, dass die Weisung des Oberlandesgerichts München, „für die Dauer von fünf Jahren die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts zu unterlassen“, den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschränkt, weil die Weisung des Oberlandesgerichts zu unbestimmt (das heißt nicht konkret genug) und deswegen unverhältnismäßig war. Wir respektieren und akzeptieren diese höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein strafrechtliches Vorgehen gegen Publikationen mit rechtsextremen, nationalsozialistischen oder volksverhetzenden Inhalten wird von der Entscheidung des BverfG nicht tangiert.

6. Ist Ihre Partei der Auffassung, dass es mit Artikel 8/Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, dass Justiz- und Polizeiorgane gewaltsam neofaschistische Aufmärsche gegen den erklärten Willen der Bevölkerungsmehrheit durchsetzen?

Antwort: Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, das für alle Bürgerinnen und Bürger gilt. Bei Demonstrationen gegen neonazistische Aufmärsche und Kundgebungen sind Polizei und Justiz verpflichtet sowohl die Versammlungsfreiheit der GegendemonstrantInnen als auch die der Neonazis zu gewährleisten. Alle Versuche in NRW, Neonazi-Aufmärsche zu verbieten, sind vor Gericht gescheitert und die (wiederholte) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in einem Rechtsstaat für die Legislative wie Exekutive bindend. Die Durchsetzung des Versammlungsrechts durch die Polizei muss sich selbstverständlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren.

7. Teilt Ihre Partei die in einer Broschüre des NRW-Innenministeriums/Verfassungsschutz verbreitete Auffassung, dass die Losung „Faschismus ist keine Meinung sondern ein Verbrechen!“ eine Aufforderung zum Gesetzesbruch darstellt, weil mit dieser Losung „Linksextremisten“ ihrem politischen Gegner demokratische Rechte absprechen würden?

Antwort: Nein. Rassismus, Rechtsextremismus und Faschismus stehen ganz klar im Widerspruch zu den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten. Diese Losung als Aufforderung zum Gesetzesbruch zu interpretieren liegt uns fern.

8. Ist Ihre Partei der Meinung, dass die Forderung nach Vergesellschaftung von Großunternehmen (Art. 27 der Verfassung von NRW), die ihre Macht missbrauchen, einen Angriff auf die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik darstellt?

Antwort: Nein. In keiner Stelle des Grundgesetzes ist eine bestimmte Wirtschaftsordnung festgelegt, die Vergesellschaftung von Unternehmen kann somit nicht im Widerspruch zum Grundgesetz stehen.

9. Tritt Ihre Partei auf der Grundlage von Artikel 26/Absatz 1 des Grundgesetzes dafür ein, die Auslandseinsätze der Bundeswehr als grundgesetzwidrig zu beenden?

Antwort: Die Ächtung des Krieges durch das Völkerrecht und das Friedensgebot unseres Grundgesetztes sind zivilisatorische Errungenschaften, die wir Grünen verteidigen. Militäreinsätze schaffen keinen Frieden, sondern ermöglichen und unterstützen im besten Fall Friedensprozesse. Sie sind teuer und riskant und dürfen nur äußerstes Mittel im Auftrag der Vereinten Nationen sein. Deshalb wollen wir enge Grenzen und klare Regeln für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Für jeden Einsatz muss es ein parlamentarisches und völkerrechtliches Mandat, klare Einsatzregeln und die Einbettung in eine politische Konfliktlösung geben. Auslandseinsätze dürfen nicht zum Politikersatz werden. Sie müssen der Gewalteindämmung und der kollektiven Friedenssicherung dienen.

10. Wird sich Ihre Partei auf Grundlage von Artikel 26/Absatz 2 und gestützt auf das Kriegswaffenkontrollgesetz für eine Beendigung des Waffenexports deutscher Rüstungskonzerne (insbesondere in Spannungsgebiete) einsetzen?

Antwort: Wir Grüne setzen uns schon lange für eine restriktive und transparente Rüstungspolitik ohne staatliche Exportförderung ein. Wir wollen, dass Exportentscheidungen offengelegt und parlamentarisch kontrolliert werden. Rüstungsexporte in Länder, in denen die Regierungen für erhebliche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, darf es generell nicht geben.

Leidtragend ist vor allem die Zivilbevölkerung. Deshalb fordern wir Grüne ein umfassendes internationales Abkommen zur Begrenzung des Waffenhandels. Wir wollen die humanitäre Rüstungskontrolle stärken und setzen uns für ein umfassendes weltweites Verbot von Streumunition, für restriktive Kleinwaffenexporte, für verstärkte Abrüstungs- und Opferhilfe und für ein Verbot von uranhaltiger Munition ein.

Im Bundestag fordern wir von der Bundesregierung einen Gesetzentwurf für ein Rüstungsexportkontrollgesetz, dass unter anderem die Kriterien der Rüstungsexportrichtlinie und des Gemeinsamen Standpunktes der EU, insbesondere die Menschenrechtslage im Empfängerland und die Gefahr der inneren Repression, gesetzlich verankert und in das Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz integriert.

11. Ist Ihre Partei der Auffassung, dass die Rekrutierung von Frauen in die Bundeswehr dem Artikel 12/Absatz 3 des Grundgesetzes entspricht?

Antwort: Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 2000 und der daraus resultierenden Grundgesetzänderung können in Deutschland Frauen in allen Bereichen der Bundeswehr Dienst leisten. Ein Vierteljahrhundert nachdem die ersten Frauen ihren Dienst im Sanitäts- und Militärmusikdienst der Bundeswehr angetreten hatten, wurde mit dieser Öffnung aller Bereiche der Streitkräfte ein weiterer großer Schritt in Richtung Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundeswehr genommen.

Die Antworten der FDP:

Sehr geehrte Frau Düwel,
sehr geehrter Herr Mikosch,
sehr geehrter Herr Vogler,
sehr geehrter Herr Schuh,

für Ihren Offenen Brief zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 13. Mai danke ich Ihnen sehr herzlich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen angesichts der kurzen Wahlkampfphase und der damit verbundenen Vielzahl von Zuschriften leider erst jetzt antworten können.

Die FDP hat sich auf Bundesebene für den am 26. Januar 2012 eingesetzten Untersuchungsausschuss zur Neonazi-Mordserie stark gemacht. Das Gremium soll einen Beitrag zur gründlichen und zügigen Aufklärung der Taten der Terrorgruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" leisten. Zudem sollen Schlussfolgerungen für Struktur, Zusammenarbeit, Befugnisse und Qualifizierung der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden und für eine effektive Bekämpfung des Rechtsextremismus gezogen und Empfehlungen ausgesprochen werden. Die FDP fordert, Schutzlücken im Sicherheitssystem zu schließen, die Taten wie diese Mordserie begünstigen.

Die FDP NRW hat zudem sichergestellt, dass sich der Landtag Nordrhein-Westfalen mit den schrecklichen Taten der Thüringer Terrorzelle und den Gefahren durch Rechtsextremisten an herausgehobener Stelle mehrfach intensiv auseinandersetzte. Wir stehen als Liberale für eine tolerante, weltoffene und moderne Gesellschaft und stellen uns Extremismus, gleich welcher Art, konsequent entgegen. Fremdenfeindlichkeit und Vorurteile haben bei uns keine Chance. Die NSU-Terrorzelle mit Verbindungen zur NPD hat gezeigt, zu welchen unmenschlichen grausamen Taten Rechtsextreme imstande sind. Eine ungekannte schändliche Dimension rechten Terrors hat Deutschland und Nordrhein-Westfalen erschüttert. Wir haben uns im Landtagsplenum als FDP vor den Opfern verneigt und uns als Politik dafür entschuldigt, dass es in Deutschland möglich war, dass brutale, menschenverachtende Rechtsterrorristen mordend und raubend ganze 13 Jahre lang durch Deutschland ziehen konnten, während Ahnungslosigkeit aufseiten aller Behörden herrschte.

Klar ist, dass gerade nach den schlimmen Morden der NSU-Terrorzelle mit ihren Verbindungen zur NPD diese Partei mit allen dem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden muss. Hinsichtlich eines zweiten NPD-Verbotsverfahren mahnt die FDP zu Besonnenheit und gründlicher Vorbereitung, die vor Tempo stehen müssen. Die FDP befürwortet ein weiteres NPD-Verbotsverfahren nur dann, wenn im Vorfeld ein Misserfolg weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zweifelsfrei ist die NPD eine Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Scheitert aber ein NPD-Verbotsverfahren erneut, wäre dies ein Desaster und am Ende würde die NPD triumphieren.

Was den Einsatz von V-Leuten betrifft, so hat sich unsere FDP-Bundesjustizministerin dazu öffentlich klar geäußert: Das erste NPD-Verbotsverfahren habe in einem Desaster geendet, weil V-Leute in der Führungsebene der NPD waren. Dies dürfe sich auf keinen Fall wiederholen. In einem neuen Verfahren müsse man die V-Leute daher ohne Wenn und Aber aus den Führungsebenen der Partei abziehen – und zwar auf Bundes- und auf Landesebene.

Nordrhein-Westfalen hat bereits alle V-Leute aus den Führungsgremien der Rechtsextremisten abgezogen. Trotzdem stehen Verfassungsschutz, Staatsschutz und Polizei den Rechten in NRW weiter auf den Füßen. Die FDP NRW ist zudem der Ansicht, dass das Verfassungsschutzgesetz NRW modernisiert und insbesondere klare Regeln und Standards für V-Leute darin verankert werden müssen. Es darf nicht sein, dass Extremisten im toten Winkel des Verfassungsschutzes unerkannt agieren können oder V-Männer sogar unter Aufsicht schwere Straftaten begehen. V-Leute dürfen nicht in einer rechtlichen Grauzone operieren.

Die Linke dagegen will den Verfassungsschutz abschaffen. Und Rot-Grün hat es mit ihrem Innen- und Justizminister versäumt, die notwendige Überarbeitung wichtiger – aus ihrer Sicht verfassungswidriger Vorschriften – vorzunehmen. Dies ging so weit, dass im Dezember 2011 wichtige Regelungen auszulaufen und der Verfassungsschutz in Teilen handlungsunfähig zu werden drohte. Dies konnte nur noch durch eine eilige interfraktionelle Rettungsmaßnahme abgewendet werden.

Wir leben in einer wehrhaften Demokratie. Ein entschiedenes Entgegentreten gegen Rechtsextremismus durch umfassende Aufklärungsmaßnahmen, Kontrolldichte und Sanktionierung ist für die FDP beständige Aufgabe, damit junge Menschen sich nicht von fremdenfeindlicher Propaganda ködern lassen, die Vielfalt rechter Alltagskriminalität bekämpft und Radikalisierungsverläufe gestoppt werden. Wir begrüßen, dass die Polizei in Nordrhein-Westfalen gegen rechtsextreme Gruppen konsequent vorgeht bis hin zu den jüngsten Verboten. Die FDP hat immer gefordert, dass der Überwachungsdruck auf Rechtsextremisten erhöht werden muss. Jüngste Großeinsätze von Polizei und Staatsschutz in Nordrhein-Westfalen waren dazu ein richtiger und notwendiger Schritt. Es ist nicht hinnehmbar, dass 2.500 Rechtsextreme, von denen nach Angaben der Landesregierung 800 gewaltbereit sind, durch braunes Gedankengut und Kriminalität unsere weltoffene Gesellschaft bedrohen. Extremismus – egal welchen Hintergrund er hat – muss mit aller Konsequenz bekämpft werden.

Soweit Ihre Fragen auf rechtliche Bewertungen zur Reichweite von Grundrechtsnormen insbesondere zu bundespolitischen Themen abzielen, bleibt Folgendes festzustellen. Art. 1 Abs. 3 GG stellt klar fest, dass die im Grundgesetz verankerten Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung binden. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedermann der Rechtsweg offen, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht. Nicht Parteien, Fraktionen oder Regierungen haben über die Reichweite unserer Verfassungsnormen zu entscheiden, sondern das Bundesverfassungsgericht (vgl. Art. 92 ff. GG), deren Entscheidungen insbesondere zu einfachgesetzlichen Normen und staatlichen Maßnahmen in unserem Rechtsstaat von der Politik, dem Gesetzgeber, den Gerichten und der Exekutive sowie auch von einzelnen Bürgern und Gruppen zu akzeptieren sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Sterck

Hauptgeschäftsführer der FDP-NRW