04.08.2015
Das Potsdamer
Abkommen: Es wurde noch heute gültiges
Völkerrecht geschrieben
Grundlegende Dokumente zur
völkerrechtlichen Stellung Deutschlands stellen das Potsdamer
Abkommen, unterzeichnet von den Staatsoberhäuptern
Großbritanniens, der USA und der UdSSR vom 2. August 1945 und
die Gründungsdokumente der UNO dar. Sie bekannte sich dazu,
dass sowohl die Androhung als auch die Anwendung militärischer
Gewalt im Widerspruch zu den Normen der internationalen Beziehungen und
des Rechts stehen. Es wurden völkerrechtlich
verbindliche Aussagen gegen jedes Wiederauferstehen von Faschismus und
Militarismus in Deutschland getroffen. Sie haben ihre
Bedeutung für die Friedens und AntifaBewegung nicht
verloren, sondern sind heute unbedingt zu bekräftigen. Die
VVNBdA hat eine Broschüre von Ulrich Schneider „Das
Potsdamer Abkommen – Grundlagen für eine friedliche
und antifaschistische Nachkriegsentwicklung“
anläßlich des Postdamer Konferenzbeginns vom 2.
August vor 70 Jahren herausgegeben. Darin sind zwei Beiträge
von Jürgen Schuh und Ulrich Sander von der VVNBdA NRW
enthalten. Sie behandeln die Bedeutung des Abkommens für die
Friedensbewegung und die antifaschistischen Kräfte heute. Hier
die Beiträge im Wortlaut.
Das Potsdamer
Abkommen und die Friedenspolitik
Nach dem Sieg der Antihitlerkoalition
über die eine Weltherrschaft anstrebenden faschistischen
Aggressoren entstanden Grundzüge für ein neues
Völkerrecht. Der deutsche Faschismus und Militarismus hatte
keine international verbindlichen Rechts und Moralnormen mehr
gekannt. Zu Leitprinzipien wurden 1945 die Gleichberechtigung aller
Staaten und ihre Pflicht, zu einem stabilen Frieden beizutragen. Es
sollte ein Völkerrecht entstehen, das „Verbrechen
gegen den Frieden“ ebenso ahndet, wie Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschheit, wie es im Statut des Internationalen
Militärgerichtshofs vom 8. August 1945 hieß. Damit
war ein Völkerrecht gemeint, das friedliche internationale
Zusammenarbeit unter Gleichen und auf der Grundlage des gegenseitigen
Vorteils fördert.
Grundlegende Dokumente zur
völkerrechtlichen Stellung Deutschlands stellen das Potsdamer
Abkommen, unterzeichnet von den Staatsoberhäuptern
Großbritanniens, der USA und der UdSSR vom 2. August 1945 und
die Gründungsdokumente der UNO dar. Sie bekannte sich dazu,
dass sowohl die Androhung als auch die Anwendung
militärischer Gewalt im Widerspruch zu den Normen der
internationalen Beziehungen und des Rechts stehen.
Zu Deutschland wurden besondere
Maßnahmen und Regelungen getroffen, die sichern sollten,
dass dieses Land nie wieder den internationalen Frieden bedroht. Auf
Deutschland zielt noch immer die Feindstaatenklausel in Artikel 53 und
107 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. Sie gestattet
den Mitgliedern der UN, gegen jeden Staat, der während des
Zweiten Weltkrieges Feind (wie Deutschland) eines Unterzeichnerstaates
der UNCharta war, auch ohne Ermächtigung des
UNSicherheitsrates Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung neuer
Aggressionen zu ergreifen.
Das Völkerrecht, so wie es 1945 auch in
Gestalt des Potsdamer Abkommens geschaffen wurde, bildet noch heute
die Voraussetzung für ein Deutschland des Friedens. Auch daher
setzt sich seit ihrer Gründung im Jahre 1947 die Vereinigung
der Verfolgten des Naziregimes für die Erhaltung bzw.
spätere Wiederherstellung aller für Deutschland
gültigen Völkerrechtsnormen ein.
Deutschland sollte entmilitarisiert werden.
Handlungen zur Vorbereitung und Führung von Angriffskriegen
sollten Deutschland verboten sein – und entsprechendes sehen
noch immer Verfassungsartikel des Grundgesetzes vor, so auch der zum
Vorrang des Völkerrechts vor dem nationalen Recht (Artikel 25
und 26).
Diese Verfassungsbestimmungen gelten noch heute.
Ebenfalls gültig ist Artikel 139 des Grundgesetzes vom 23. Mai
1949, der bestimmt: “Die zur ‚Befreiung des
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus’
erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses
Grundgesetzes nicht berührt.“
Solche Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem
„Potsdamer Abkommen“. Darin heißt es
wörtlich: „Der deutsche Militarismus und Nazismus
werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger
Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere
Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals
mehr seine Nachbarn oder die Einhaltung des Friedens in der ganzen Welt
bedrohen kann.“
Allerdings wurde die Befreiung Deutschlands von
Militär, die Entmilitarisierung, wie sie noch im Grundgesetz
von 1949 stand, mit dem Beitritt der BRD zur NATO und der
Wiederbewaffnung 1956 aus dem Grundgesetz gestrichen. Zulässig
ist seitdem ein deutscher Militäreinsatz, allerdings nur zu
Verteidigungszwecken.
Heute ist Deutschland durchaus in der Lage, als
eine in der Europäischen Union und im Nordatlantikpakt zu den
führenden Nationen zählende Macht, die über
eine beachtliche Armee, über Rüstung und
Rüstungsindustrie verfügt, den Frieden zu
gefährden. Wir sind Zeuge einer rasanten
Entwicklung, in der der Primat der Politik erneut dem Primat des
Militärischen geopfert werden könnte.
Der Primat des Militärischen in der
Politik hat in diesem Lande eine lange Tradition. Die
auswärtige Politik sieht derzeit stets auch
militärische Lösungen vor. Ein deutscher
Generalstab, den Deutschen 1945 im Potsdamer Abkommen untersagt, ist de
facto am Werk angesichts der Vorgänge um eine oft hilflose
zivile Führung. Die „Verteidigungspolitischen
Richtlinien“ werden von den Militärs ersonnen und
vom Kabinett abgenickt. Sie sehen die deutsche Interessenvertretung
und die Erlangung von Handelswegen und Rohstoffen mit Mitteln des
Militärs vor.
Von 1949 bis 1956 enthielt das Grundgesetz keine
Militärdoktrin. Das Militärische kam erst ab 19.
März 1956 ins GG und zwar in Gestalt des Artikels 87 a, "a"
weil ganz neu, weil eingefügt. Darin stand dann eine defensive
Militärdoktrin zur Landesverteidigung. Und diese gilt
eigentlich noch, ist aber nicht mehr defensiv. Denn „am 12.
Juni 1994 gaben die Karlsruher Verfassungsrichter der deutschen
Außenpolitik ein letztes Stück Handlungsfreiheit
und Normalität zurück,“ so drückte
es der damalige Außenminister Klaus Kinkel aus. Es wurde
etwas gemacht, was verfassungswidrig aber üblich ist, es wurde
das Grundgesetz uminterpretiert. Das Grundgesetz darf jedoch nicht
geändert werden, ohne dass der Wortlaut geändert
wird. Artikel 26 (Verbot des Angriffskriegs) und 87a (Verteidigung)
bleiben drin, aber die Bundeswehr und das Parlament handeln dem
zuwider. Es werden verbotene und strafbare Angriffskriege
geführt und keine Verteidigungskriege.
Der allseits anerkannte Publizist und Verteidiger
der Verfassung Dr. Heribert Prantl schrieb zum Grundgesetz:
„Nichts von dem, was die Bundeswehr heute macht, ist dort zu
finden. Dort ist sie immer noch Verteidigungsarmee. Schleichend und
ohne Verfassungsänderung ist die Bundeswehr in eine
Kriseninterventionsarmee verwandelt worden. Das Grundgesetz
ist der blinde Spiegel der Bundeswehr: Sie schaut hinein, und sieht
sich nicht. Die Tätigkeit der Truppe und ihre
Aufgabenbeschreibung im Grundgesetz haben nichts mehr miteinander zu
tun.“ (Süddeutsche Zeitung, 25. 01.10)
Antifaschisten und Antimilitaristen sollten von
der Notwendigkeit der Wiederherstellung des Grundgesetzes in der
Fassung von 1949 ausgehen. Das gebietet das Völkerrecht.
Dies sah und sieht vor die
„völlige Abrüstung und Entmilitarisierung
Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie,
welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden
kann“. Reservistenvereinigungen und militärische
und halbmilitärische Organisationen sowie Kriegervereine
sollten aufgelöst werden, „um damit für
immer der Wiedergeburt oder Wiederaufrichtung des deutschen
Militarismus und Nazismus vorzubeugen.“ Aus dem
Erziehungswesen sollten die„nazistischen und militaristischen
Lehren völlig entfernt werden.“
Undenkbar war 1945 auch, dass es möglich
sein würde, die Polizeikräfte von vor 1945 wieder in
Dienst zu nehmen, sie zusammen mit den alten Kadern der Wehrmacht und
der Geheimdienste zum System der „Inneren
Sicherheit“ zusammenzuführen, wie wir es heute
kennen.
Der Menschenrechtler und kluge Jurist Dr. Rolf
Gössner schrieb in Nr.12/15 der Zeitschrift
„Ossietzky“: „Zum anderen konstatieren
wir seit Jahren nicht nur eine Militarisierung der
Außenpolitik, sondern auch der ‚Inneren
Sicherheit‘, in deren Mittelpunkt der Bundeswehreinsatz im
Inland steht, der längst schon begonnen hat und der nach
publik gewordenen Plänen noch ausgeweitet und
verfassungsrechtlich abgesichert werden soll. Damit wird ebenfalls ein
Tabu gebrochen, denn hierzulande sind Polizei und Militär
schon aus historischen Gründen sowie nach der Verfassung
strikt zu trennen. Längst gibt es Ansätze, die
bereits verfassungswidrig zu einer Interventionsarmee umgebaute
Bundeswehr auch in Friedenszeiten flexibler im Innern des Landes
einsetzen zu können – und zwar nicht nur im
Verteidigungs oder Katastrophenfall, nicht nur im erklärten
Notstandsfall nach den umstrittenen Notstandsgesetzen, sondern
regulär als innenpolitisches Machtinstrument und nationale
Sicherheitsreserve im Inland. Die verfassungsmäßige
Trennung zwischen äußerer und innerer Sicherheit,
zwischen Militär und Polizei wird dabei mehr und mehr
aufgebrochen.“
Völkerrecht und Grundgesetz erfordern die
Verteidigung durch die Demokraten.
Ulrich Sander
Das Potsdamer
Abkommen als Orientierung für antifaschistische Perspektiven
Seit ihrer Gründung setzt sich die
Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes für die Erhaltung
bzw. später für die Wiederherstellung aller
für Deutschland gültigen Völkerrechtsnormen
ein. Der Antifaschismus wurde nicht nur der DDRBevölkerung
„verordnet“, wie manche Leute ätzen,
sondern er ist auch Völkerrechtsgebot für alle
Deutschen.
Es ist die demokratische Perspektive für
Deutschland. Dazu bekennt sich das Grundgesetz mit jener Formulierung,
die auch Willy Brandt beim Beitritt der BRD in die UNO 1973 in seiner
Rede verwandte: „Das ausdrückliche Verbot von
neonazistischen Organisationen und gleichfalls die Vorbeugung
gegenüber neonazistischen Tendenzen folgen aus dem
Grundgesetz mit der Wirkung, dass die von den alliierten und deutschen
Stellen erlassene Gesetzgebung zur Befreiung des deutschen Volkes von
Nationalsozialismus und Militarismus weiterhin in Kraft ist.“
(Siehe auch Artikel 139 GG). Dies besagt schlicht: Neonazistische
Organisationen müssen nicht verboten werden, sondern sind
verboten. Sie müssen aufgelöst werden. Sie sind
illegal.
Im Potsdamer Abkommen heißt es:
„Der deutsche Militarismus und Nazismus werden
ausgerottet“, und in Kontrollratsgesetzen wurde dann unter
dem Titel: “Auflösung und Liquidierung von
Naziorganisationen“ das Verbot von Naziorganisationen und
militaristischen Verbänden sowie das Verbot der Propaganda
für den Nationalsozialismus geregelt.
Die auf Potsdam fußenden
Verfassungsbestimmungen und Gerichtsurteile gelten noch heute.
Ebenfalls fußen auf dem Internationalen Recht von 1945 noch
immer die Bestimmungen gegen Rassismus und für die
Grundrechte, so zum Asylrecht, aus der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1948).
Diese Erklärung wurde unter dem
unmittelbaren Eindruck des Faschismus von den Vereinten Nationen
einstimmig beschlossen. An sie ist zu erinnern, wenn
Flüchtlinge Asyl begehren.
Die Gegnerschaft zur Naziherrschaft und zum
Rassismus ist demnach Verfassungsgebot und Staatsdoktrin. Die
Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschisten
wurde schon 1947 als eine Organisation der Opfer und Hinterbliebenen
sowie der nachgewachsenen Generationen von Antifaschistinnen und
Antifaschisten gegründet. Diesen Opfern wurde in deiner
bedeutenden Gerichtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts das
Recht auf besonderen Schutz ihrer Würde und ihrer
Unversehrtheit – zugesprochen. Darin heißt es:
"Angesichts des einzigartigen Unrechts und des
Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über
Europa und weite Teile der Welt gebracht hat", sind das Grundgesetz und
die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland "geradezu als
Gegenentwurf" zum nationalsozialistischen Regime zu
verstehen.“ "Das bewusste Absetzen von der
Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales
Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes
beteiligten Kräfte." (Aus den Leitsätzen zum
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.
November 2009 1 BvR 2150/08).
Im Gegensatz zu dieser Entscheidung brachte es das
Gelsenkirchener Verwaltungsgericht am 17. März 2015 fertig,
diesen Spruch zu fällen: „Auch das
öffentliche Auftreten neonazistischer Gruppen und die
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in
öffentlichen sei durch die Versammlungsfreiheit
geschützt.“ (Aus der Pressemitteilung des Gerichts).
Damit handelte es im Widerspruch zum höchsten
nordrheinwestfälischen Verwaltungsgericht in
Münster, das stets erklärt hatte: „Eine
rechtsextremistische Ideologie sei vom Grundgesetz von vornherein
ausgeschlossen und lasse sich auch mit Mitteln des
Demonstrationsrechtes nicht legitimieren.“ (DPA am 26.
März 2001)
Michael Bertrams, der ehemalige Präsident
des Gerichts in Münster und auch höchster
Verfassungsrichter von NordrheinWestfalen, erläuterte diese
Haltung: „Das Grundgesetz hat ein ‚historisches
Gedächtnis‘. Nach Auffassung des Senats, dem ich
vorgestanden habe, ist es damit ausgeschlossen, dass Antisemitismus,
Rassismus und Ausländerfeindlichkeit am Prozess der
öffentlichen Meinungsbildung teilhaben können. Es
handelt sich dabei nicht bloß um ‚missliebige
Meinungen‘, wie Karlsruhe das qualifiziert hat, sondern um
Haltungen, denen das Grundgesetz eine entschiedene Absage erteilt hat.
Wer damit in die Öffentlichkeit gehen will, darf nach meiner
Überzeugung durch ein Versammlungsverbot daran gehindert
werden.“ Das Bundesverfassungsgericht hat (entgegen seiner
schon zitierten Entscheidung vom November 2009)
häufig das Versammlungsgesetz so ausgelegt, dass auch Nazis
die Versammlungsfreiheit zugesprochen wurde.
Nochmals zu den völkerrechtlichen
Grundlagen des Antifaschismus.
In dem Potsdamer Abkommen, heißt es
unter Punkt III: „Die Nationalsozialistische Partei mit
ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu
vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind
aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen,
daß sie in keiner Form wieder auferstehen können;
jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und
Propaganda ist vorzubeugen.“
Ergänzend heißte es in Artikel
I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 vom 10.10.1945: „1) Die
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die
ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen
Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen
Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei
als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden, sind durch
vorliegendes Gesetz abgeschafft und für ungesetzlich
erklärt.
2) Diejenigen Naziorganisationen, die auf der
Liste im Anhang aufgeführt sind, oder solche, die
außerdem zusätzlich bezeichnet werden sollten, sind
ausdrücklich aufgelöst.
3) Die Neubildung irgendeiner der
angeführten Organisationen, sei es unter dem gleichen oder
unter einem anderen Namen, ist verboten.“
Unter Artikel IV heißt es ferner:
„Jeder, der irgendeiner Bestimmung des
vorliegenden Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher
Verfolgung aus.“
Dass das Potsdamer Abkommen nicht oder nur
unzureichend angewendet wurde, ist einem für sakro
sankt erklärten Grundgesetzkommentar eines Theodor Maunz zu
verdanken, der ein hochkarätiger NaziJurist war und ein
hoher CSU-Politiker wurde. Er beschrieb seine Rechtsauffassung dereinst
so: “Der oberste Plan des Führers ist oberstes
Rechtsgebot.“
Der überzeugte NaziJurist Maunz setzte
nach 1945 seine Karriere ungebrochen fort. Professor Maunz wurde
bayerischer Kultusminister. Er starb hochgeehrt mit 92 Jahren, und die
Süddeutsche Zeitung schrieb zum 90. Geburtstag:
„Seine verfassungsrechtliche Arbeit in den
fünfziger und sechziger Jahren hat dazu beigetragen, die
Grundlagen für ein demokratisches Deutschland zu
schaffen.“
Otto Köhler brachte es an den Tag:
„Es war die rechtsextremistische Deutsche Nationalzeitung,
die sehr bewusst den Irrtum über Maunz und über das
demokratische Deutschland aufklärte. „Deutschland
verlor seinen größten Rechtsgelehrten“.
(…)
Aber Theodor Maunz, des „Teufels
Jurist“, schrieb die Abendzeitung, musste irgendwann gehen.
Zuvor brachte er mit Hilfe seines Schülers, des Chefs des
Bundesverfassungsgerichts a.D. und späteren
Bundespräsidenten Roman Herzog den
„Maunz“ heraus, den für alle Juristen
gültigen Kommentar zum Grundgesetz. Dazu sagt Otto
Köhler:
“Dort (im Grundgesetz) gab es
– und gibt es eigentlich noch immer – einen
Artikel 139, der die Fortgeltung des Verbots der NSDAP betrifft. Dieses
Artikels nahm sich Roman Herzog an: ‚Bei seinem Inkrafttreten
fand das GG eine beträchtliche Anzahl von alliierten und
deutschen Rechtsvorschriften vor, die sich mit der sog. Befreiung des
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus, kurz mit
der sog. Entnazifizierung befassten’. Damit musste nun
Schluss sein. Der spätere Bundespräsident Herzog
verfügte im Grundgesetzkommentar:
‚Mit dem Abschluss der sog.
Entnazifizierung ist Art.139 obsolet geworden’.“
Warum steht er dann noch im Grundgesetz? Die
„Entnazifizierung“ war keine durchgreifende
antifaschistische Maßnahme, sonst wäre ja ein Maunz
nie wieder zu Ämtern und Würden gekommen. Daher gilt
der völkerrechtliche antifaschistische Auftrag von Potsdam
weiterhin.
Ulrich Sander / Jürgen Schuh
Siehe auch:
FIR: 70 Jahre Potsdamer Abkommen
Die Broschüre kann bestellt
werden unter http://shopneu.vvnbda.de/index.php/broschuerepotsdamerabkommen.html
Die Broschüre kann heruntergeladen
werden unter http://www.nrw.vvnbda.de/brosch.htm#potsdam
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