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Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes
Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten

Landesvereinigung NRW

 

04.08.2015

Das Potsdamer Abkommen: Es wurde noch heute gültiges Völkerrecht geschrieben

Grundlegende Dokumente zur völkerrechtlichen Stellung Deutschlands stellen das Potsdamer Abkommen, unterzeichnet von den Staatsoberhäuptern Großbritanniens, der USA und der UdSSR vom 2. August 1945 und die Gründungsdokumente der UNO dar. Sie bekannte sich dazu, dass sowohl die Androhung als auch die Anwendung militärischer Gewalt im Widerspruch zu den Normen der internationalen Beziehungen und des Rechts stehen.  Es wurden völkerrechtlich verbindliche Aussagen gegen jedes Wiederauferstehen von Faschismus und Militarismus in Deutschland getroffen.  Sie haben ihre Bedeutung für die Friedens und AntifaBewegung nicht verloren, sondern sind heute unbedingt zu bekräftigen. Die VVNBdA hat eine Broschüre von Ulrich Schneider „Das Potsdamer Abkommen – Grundlagen für eine friedliche und antifaschistische Nachkriegsentwicklung“ anläßlich des Postdamer Konferenzbeginns vom 2. August vor 70 Jahren herausgegeben. Darin sind zwei Beiträge von Jürgen Schuh und Ulrich Sander von der VVNBdA NRW enthalten. Sie behandeln die Bedeutung des Abkommens für die Friedensbewegung und die antifaschistischen Kräfte heute. Hier die Beiträge im Wortlaut. 

Das Potsdamer Abkommen und die Friedenspolitik

Nach dem Sieg der Antihitlerkoalition über die eine Weltherrschaft anstrebenden faschistischen Aggressoren entstanden Grundzüge für ein neues Völkerrecht. Der deutsche Faschismus und Militarismus hatte keine international verbindlichen Rechts und Moralnormen mehr gekannt. Zu Leitprinzipien wurden 1945 die Gleichberechtigung aller Staaten und ihre Pflicht, zu einem stabilen Frieden beizutragen. Es sollte ein Völkerrecht entstehen, das „Verbrechen gegen den Frieden“ ebenso ahndet, wie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, wie es im Statut des Internationalen Militärgerichtshofs vom 8. August 1945 hieß. Damit war ein Völkerrecht gemeint, das friedliche internationale Zusammenarbeit unter Gleichen und auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils fördert.

Grundlegende Dokumente zur völkerrechtlichen Stellung Deutschlands stellen das Potsdamer Abkommen, unterzeichnet von den Staatsoberhäuptern Großbritanniens, der USA und der UdSSR vom 2. August 1945 und die Gründungsdokumente der UNO dar. Sie bekannte sich dazu, dass sowohl die Androhung als auch die Anwendung militärischer Gewalt im Widerspruch zu den Normen der internationalen Beziehungen und des Rechts stehen.  

Zu Deutschland wurden besondere Maßnahmen und Regelungen getroffen, die sichern sollten, dass dieses Land nie wieder den internationalen Frieden bedroht. Auf Deutschland zielt noch immer die Feindstaatenklausel in Artikel 53 und 107 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. Sie gestattet den Mitgliedern der UN, gegen jeden Staat, der während des Zweiten Weltkrieges Feind (wie Deutschland) eines Unterzeichnerstaates der UNCharta war, auch ohne Ermächtigung des UNSicherheitsrates Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung neuer Aggressionen zu ergreifen.

Das Völkerrecht, so wie es 1945 auch in Gestalt des Potsdamer Abkommens geschaffen wurde, bildet noch heute die Voraussetzung für ein Deutschland des Friedens. Auch daher setzt sich seit ihrer Gründung im Jahre 1947 die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes für die Erhaltung bzw. spätere Wiederherstellung aller für Deutschland gültigen Völkerrechtsnormen ein.

Deutschland sollte entmilitarisiert werden. Handlungen zur Vorbereitung und Führung von Angriffskriegen sollten Deutschland verboten sein – und entsprechendes sehen noch immer Verfassungsartikel des Grundgesetzes vor, so auch der zum Vorrang des Völkerrechts vor dem nationalen Recht (Artikel 25 und 26).

Diese Verfassungsbestimmungen gelten noch heute. Ebenfalls gültig ist Artikel 139 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, der bestimmt: “Die zur ‚Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus’ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“

Solche Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem „Potsdamer Abkommen“. Darin heißt es wörtlich: „Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Einhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.“

Allerdings wurde die Befreiung Deutschlands von Militär, die Entmilitarisierung, wie sie noch im Grundgesetz von 1949 stand, mit dem Beitritt der BRD zur NATO und der Wiederbewaffnung 1956 aus dem Grundgesetz gestrichen. Zulässig ist seitdem ein deutscher Militäreinsatz, allerdings nur zu Verteidigungszwecken.

Heute ist Deutschland durchaus in der Lage, als eine in der Europäischen Union und im Nordatlantikpakt zu den führenden Nationen zählende Macht, die über eine beachtliche Armee, über Rüstung und Rüstungsindustrie verfügt, den Frieden zu gefährden. Wir sind  Zeuge einer rasanten Entwicklung, in der der Primat der Politik erneut dem Primat des Militärischen geopfert werden könnte.

Der Primat des Militärischen in der Politik hat in diesem Lande eine lange Tradition. Die auswärtige Politik sieht derzeit stets auch militärische Lösungen vor. Ein deutscher Generalstab, den Deutschen 1945 im Potsdamer Abkommen untersagt, ist de facto am Werk angesichts der Vorgänge um eine oft hilflose zivile Führung. Die „Verteidigungspolitischen Richtlinien“ werden von den Militärs ersonnen und vom Kabinett abgenickt. Sie sehen die deutsche Interessenvertretung und die Erlangung von Handelswegen und Rohstoffen mit Mitteln des Militärs vor.

Von 1949 bis 1956 enthielt das Grundgesetz keine Militärdoktrin. Das Militärische kam erst ab 19. März 1956 ins GG und zwar in Gestalt des Artikels 87 a,  "a" weil ganz neu, weil eingefügt. Darin stand dann eine defensive Militärdoktrin zur Landesverteidigung. Und diese gilt eigentlich noch, ist aber nicht mehr defensiv. Denn „am 12. Juni 1994 gaben die Karlsruher Verfassungsrichter der deutschen Außenpolitik ein letztes Stück Handlungsfreiheit und Normalität zurück,“ so drückte es der damalige Außenminister Klaus Kinkel aus. Es wurde etwas gemacht, was verfassungswidrig aber üblich ist, es wurde das Grundgesetz uminterpretiert. Das Grundgesetz darf jedoch nicht geändert werden, ohne dass der Wortlaut geändert wird. Artikel 26 (Verbot des Angriffskriegs) und 87a (Verteidigung) bleiben drin, aber die Bundeswehr und das Parlament handeln dem zuwider. Es werden verbotene und strafbare Angriffskriege geführt und keine Verteidigungskriege.

Der allseits anerkannte Publizist und Verteidiger der Verfassung Dr. Heribert Prantl schrieb zum Grundgesetz: „Nichts von dem, was die Bundeswehr heute macht, ist dort zu finden. Dort ist sie immer noch Verteidigungsarmee. Schleichend und ohne Verfassungsänderung ist die Bundeswehr in eine Kriseninterventionsarmee verwandelt worden.  Das Grundgesetz ist der blinde Spiegel der Bundeswehr: Sie schaut hinein, und sieht sich nicht. Die Tätigkeit der Truppe und ihre Aufgabenbeschreibung im Grundgesetz haben nichts mehr miteinander zu tun.“ (Süddeutsche Zeitung, 25. 01.10)

Antifaschisten und Antimilitaristen sollten von der Notwendigkeit der Wiederherstellung des Grundgesetzes in der Fassung von 1949 ausgehen. Das gebietet das Völkerrecht.

Dies sah und sieht vor die „völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann“. Reservistenvereinigungen und militärische und halbmilitärische Organisationen sowie Kriegervereine sollten aufgelöst werden, „um damit für immer der Wiedergeburt oder Wiederaufrichtung des deutschen Militarismus und Nazismus vorzubeugen.“ Aus dem Erziehungswesen sollten die„nazistischen und militaristischen Lehren völlig entfernt werden.“

Undenkbar war 1945 auch, dass es möglich sein würde, die Polizeikräfte von vor 1945 wieder in Dienst zu nehmen, sie zusammen mit den alten Kadern der Wehrmacht und der Geheimdienste zum System der „Inneren Sicherheit“ zusammenzuführen, wie wir es heute kennen.

Der Menschenrechtler und kluge Jurist Dr. Rolf Gössner schrieb in Nr.12/15 der Zeitschrift „Ossietzky“: „Zum anderen konstatieren wir seit Jahren nicht nur eine Militarisierung der Außenpolitik, sondern auch der ‚Inneren Sicherheit‘, in deren Mittelpunkt der Bundeswehreinsatz im Inland steht, der längst schon begonnen hat und der nach publik gewordenen Plänen noch ausgeweitet und verfassungsrechtlich abgesichert werden soll. Damit wird ebenfalls ein Tabu gebrochen, denn hierzulande sind Polizei und Militär schon aus historischen Gründen sowie nach der Verfassung strikt zu trennen. Längst gibt es Ansätze, die bereits verfassungswidrig zu einer Interventionsarmee umgebaute Bundeswehr auch in Friedenszeiten flexibler im Innern des Landes einsetzen zu können – und zwar nicht nur im Verteidigungs oder Katastrophenfall, nicht nur im erklärten Notstandsfall nach den umstrittenen Notstandsgesetzen, sondern regulär als innenpolitisches Machtinstrument und nationale Sicherheitsreserve im Inland. Die verfassungsmäßige Trennung zwischen äußerer und innerer Sicherheit, zwischen Militär und Polizei wird dabei mehr und mehr aufgebrochen.“

Völkerrecht und Grundgesetz erfordern die Verteidigung durch die Demokraten.

Ulrich Sander

Das Potsdamer Abkommen als Orientierung für antifaschistische Perspektiven

Seit ihrer Gründung setzt sich die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes für die Erhaltung bzw. später für die Wiederherstellung aller für Deutschland gültigen Völkerrechtsnormen ein. Der Antifaschismus wurde nicht nur der DDRBevölkerung „verordnet“, wie manche Leute ätzen, sondern er ist auch Völkerrechtsgebot für alle Deutschen.

Es ist die demokratische Perspektive für Deutschland. Dazu bekennt sich das Grundgesetz mit jener Formulierung, die auch Willy Brandt beim Beitritt der BRD in die UNO 1973 in seiner Rede verwandte: „Das ausdrückliche Verbot von neonazistischen Organisationen und gleichfalls die Vorbeugung gegenüber neonazistischen Tendenzen folgen aus dem Grundgesetz mit der Wirkung, dass die von den alliierten und deutschen Stellen erlassene Gesetzgebung zur Befreiung des deutschen Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus weiterhin in Kraft ist.“ (Siehe auch Artikel 139 GG). Dies besagt schlicht: Neonazistische Organisationen müssen nicht verboten werden, sondern sind verboten. Sie müssen aufgelöst werden. Sie sind illegal.

Im Potsdamer Abkommen heißt es: „Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet“, und in Kontrollratsgesetzen wurde dann unter dem Titel: “Auflösung und Liquidierung von Naziorganisationen“ das Verbot von Naziorganisationen und militaristischen Verbänden sowie das Verbot der Propaganda für den Nationalsozialismus geregelt.

Die auf Potsdam fußenden Verfassungsbestimmungen und Gerichtsurteile gelten noch heute. Ebenfalls fußen auf dem Internationalen Recht von 1945 noch immer die Bestimmungen gegen Rassismus und für die Grundrechte, so zum Asylrecht, aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948).

Diese Erklärung wurde unter dem unmittelbaren Eindruck des Faschismus von den Vereinten Nationen einstimmig beschlossen. An sie ist zu erinnern, wenn Flüchtlinge Asyl begehren.

Die Gegnerschaft zur Naziherrschaft und zum Rassismus ist demnach Verfassungsgebot und Staatsdoktrin. Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschisten wurde schon 1947 als eine Organisation der Opfer und Hinterbliebenen sowie der nachgewachsenen Generationen von Antifaschistinnen und Antifaschisten gegründet. Diesen Opfern wurde in deiner bedeutenden Gerichtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf besonderen Schutz  ihrer Würde und ihrer Unversehrtheit – zugesprochen. Darin heißt es:

"Angesichts des einzigartigen Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat", sind das Grundgesetz und die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland "geradezu als Gegenentwurf" zum nationalsozialistischen Regime zu verstehen.“ "Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte." (Aus den Leitsätzen zum Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04. November 2009  1 BvR 2150/08).

Im Gegensatz zu dieser Entscheidung brachte es das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht am 17. März 2015 fertig, diesen Spruch zu fällen: „Auch das öffentliche Auftreten neonazistischer Gruppen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in öffentlichen sei durch die Versammlungsfreiheit geschützt.“ (Aus der Pressemitteilung des Gerichts). Damit handelte es im Widerspruch zum höchsten nordrheinwestfälischen Verwaltungsgericht in Münster, das stets erklärt hatte: „Eine rechtsextremistische Ideologie sei vom Grundgesetz von vornherein ausgeschlossen und lasse sich auch mit Mitteln des Demonstrationsrechtes nicht legitimieren.“ (DPA am 26. März 2001)

Michael Bertrams, der ehemalige Präsident des Gerichts in Münster und auch höchster Verfassungsrichter von NordrheinWestfalen, erläuterte diese Haltung: „Das Grundgesetz hat ein ‚historisches Gedächtnis‘. Nach Auffassung des Senats, dem ich vorgestanden habe, ist es damit ausgeschlossen, dass Antisemitismus, Rassismus und Ausländerfeindlichkeit am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben können. Es handelt sich dabei nicht bloß um ‚missliebige Meinungen‘, wie Karlsruhe das qualifiziert hat, sondern um Haltungen, denen das Grundgesetz eine entschiedene Absage erteilt hat. Wer damit in die Öffentlichkeit gehen will, darf nach meiner Überzeugung durch ein Versammlungsverbot daran gehindert werden.“ Das Bundesverfassungsgericht hat (entgegen seiner schon zitierten Entscheidung vom November 2009)  häufig das Versammlungsgesetz so ausgelegt, dass auch Nazis die Versammlungsfreiheit zugesprochen wurde.

Nochmals zu den völkerrechtlichen Grundlagen des Antifaschismus.

In dem Potsdamer Abkommen, heißt es unter Punkt III: „Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen.“

Ergänzend heißte es in Artikel I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 vom 10.10.1945: „1) Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden, sind durch vorliegendes Gesetz abgeschafft und für ungesetzlich erklärt.

2) Diejenigen Naziorganisationen, die auf der Liste im Anhang aufgeführt sind, oder solche, die außerdem zusätzlich bezeichnet werden sollten, sind ausdrücklich aufgelöst.

3) Die Neubildung irgendeiner der angeführten Organisationen, sei es unter dem gleichen oder unter einem anderen Namen, ist verboten.“

Unter Artikel IV heißt es ferner:

„Jeder, der irgendeiner Bestimmung des vorliegenden Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.“

Dass das Potsdamer Abkommen nicht oder nur unzureichend angewendet wurde, ist einem für  sakro sankt erklärten Grundgesetzkommentar eines Theodor Maunz zu verdanken, der ein hochkarätiger NaziJurist war und ein hoher CSU-Politiker wurde. Er beschrieb seine Rechtsauffassung dereinst so: “Der oberste Plan des Führers ist oberstes Rechtsgebot.“

Der überzeugte NaziJurist Maunz setzte nach 1945 seine Karriere ungebrochen fort. Professor Maunz wurde bayerischer Kultusminister. Er starb hochgeehrt mit 92 Jahren, und die Süddeutsche Zeitung schrieb zum 90. Geburtstag: „Seine verfassungsrechtliche Arbeit in den fünfziger und sechziger Jahren hat dazu beigetragen, die Grundlagen für ein demokratisches Deutschland zu schaffen.“

Otto Köhler brachte es an den Tag: „Es war die rechtsextremistische Deutsche Nationalzeitung, die sehr bewusst den Irrtum über Maunz und über das demokratische Deutschland aufklärte. „Deutschland verlor seinen größten Rechtsgelehrten“. (…)

Aber Theodor Maunz,  des „Teufels Jurist“, schrieb die Abendzeitung, musste irgendwann gehen. Zuvor brachte er mit Hilfe seines Schülers, des Chefs des Bundesverfassungsgerichts a.D. und späteren Bundespräsidenten Roman Herzog den „Maunz“ heraus, den für alle Juristen gültigen Kommentar zum Grundgesetz. Dazu sagt Otto Köhler:

“Dort (im Grundgesetz) gab es – und gibt es eigentlich noch immer – einen Artikel 139, der die Fortgeltung des Verbots der NSDAP betrifft. Dieses Artikels nahm sich Roman Herzog an: ‚Bei seinem Inkrafttreten fand das GG eine beträchtliche Anzahl von alliierten und deutschen Rechtsvorschriften vor, die sich mit der sog. Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus, kurz mit der sog. Entnazifizierung befassten’. Damit musste nun Schluss sein. Der spätere Bundespräsident Herzog verfügte im Grundgesetzkommentar:

‚Mit dem Abschluss der sog. Entnazifizierung ist Art.139 obsolet geworden’.“

Warum steht er dann noch im Grundgesetz? Die „Entnazifizierung“ war keine durchgreifende antifaschistische Maßnahme, sonst wäre ja ein Maunz nie wieder zu Ämtern und Würden gekommen. Daher gilt der völkerrechtliche antifaschistische Auftrag von Potsdam weiterhin.

Ulrich Sander / Jürgen Schuh

Siehe auch:

FIR: 70 Jahre Potsdamer Abkommen

Die Broschüre kann bestellt werden unter http://shopneu.vvnbda.de/index.php/broschuerepotsdamerabkommen.html

Die Broschüre kann heruntergeladen werden unter http://www.nrw.vvnbda.de/brosch.htm#potsdam