06.10.2014 Bundesverband informiert über die
Möglichkeiten der Entschädigung Die nächste
Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Information und Beratung
für NS-Verfolgte ist für den 07.11.2014 in
Köln vorgesehen. Die folgende Ausarbeitung des Bundesverbandes
veröffentlichen wir mit dem Hinweis, dass der Bundesverband
gerne berät und um Entschädigung
nachsuchende Angehörige von NS-Verfolgten bei der
Antragstellung begleitet. Zur Frage der Entschädigung von
Angehörigen von NS-Verfolgten hier eine Ausarbeitung Sowohl
auf Bundes- als auch auf Länderebene bestehen Regelungen nach
denen Angehörige von NS- Verfolgten Leistungen erhalten
können. I. Regelungen auf Bundesebene Auf
der Ebene des Bundes sind hier zunächst das
Bundesentschädigungsgesetz BEG) und die
Härterichtlinien zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz
(AKG-HärteRL) zu nennen. Seit dem Ablauf der letzten
Antragsfrist am 31.12.1969 können nach Art. VIII BEG-SchlG
Erstanträge nach dem BEG nicht mehr gestellt werden. Eine
Antragstellung nach den AKG-HärteRL ist dagegen nach wie vor
möglich. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 der
AKG-Härterichtlinie AKG-HärteRL bestimmt, dass
Kinder, deren Elternteile aufgrund einer NS-Unrechtsmaßnahme
(§ 1 AKG-HärteRL) durch staatliche Stellen oder unter
Mitwirkung staatlicher Stellen getötet worden sind, eine
einmalige Beihilfe i.H.v. 2.556,46 ? erhalten können, wenn sie
zum Zeitpunkt der Tötung das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten. Gleiches gilt für Kinder,
die zum Zeitpunkt der Tötung infolge bereits begonnener oder
später begonnener Berufsausbildung unterhaltsberechtigt waren
und das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Unter
Unrechtsmaßnahmen nach §1 AKG-HärteRL sind
Maßnahmen zu verstehen, nach denen Personen, wegen ihrer
körperlichen oder geistigen Verfassung oder wegen ihres
gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens vom NS-Regime
als Einzelne oder als Angehörige von Gruppen angefeindet
wurden und denen deswegen Unrecht zugefügt wurde. Hierzu
zählen u.a. Euthanasie-Geschädigte,
Zwangssterilisierte und Homosexuelle. Als Unrecht gelten auch
gesetzmäßig verhängte Strafen, wenn sie,
auch unter Berücksichtigung der Zeit-, insbesondere der
Kriegsumstände, als übermäßig
bewertet werden müssen sowie verhängte
Freiheitsstrafen, sofern diese auf strafrechtlichen Entscheidungen
beruhen, die durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom 25.August 1998
(BGBl. I S. 2501), geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2714), aufgehoben wurden. II. Besondere
Regelungen für Bürger der ehemaligen DDR Eine
Besonderheit gilt für die Angehörigen eines
NS-Verfolgten, denen in der ehemaligen DDR eine Hinterbliebenenpension
gewährt worden war. Nach § 2
Entschädigungsrentengesetz (EntschRG) ist es möglich,
diese Pensionen auf eine Entschädigungsrente umzustellen oder
falls die Pension unter Verletzung rechtsstaatswidriger
Grundsätze versagt wurde, nach § 3 EntschRG einen
solchen Anspruch zu begründen. III.
Regelungen auf Landesebene Neben dem, von Ihnen
bereits angesprochenem Gesetz über die Anerkennung und
Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten
des Nationalsozialismus des Landes Berlin (PrVG) bestehen auch in den
Bundesländern Bremen, Hessen, Hamburg Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
Bestimmungen, nach denen Angehörige von NS- Verfolgten nach
dem Tod des Verfolgten Ausgleichszahlungen erhalten
können, wenn sie von den Verfolgungsmaßnahmen
mitbetroffen waren, § 2 HF RL Bremen; § 6 I HS
Hamburg; § 2 II HF RL Schlesw.-Holst.; § 1.1.3 HF RL
Nds., § 2 II HF RL NRW; § 2.1 HF RL Rh.-Pf.;
§ 1 S. 2 HF RL Hes.. Zu den Bestimmungen der Länder
ist Folgendes anzumerken: > Die Leistungen aus
den Härtefonds und der Stiftung erfolgen freiwillig. Einen
Rechtsanspruch erkennen die Länder aber ausdrücklich
nicht an. Neben der Höhe der maximal möglichen
Zahlungen, unterscheiden sich die Härtefonds/Stiftung auch im
Hinblick auf die zu erfüllenden Voraussetzungen.
Beispielsweise werden die leistungsberechtigten Opfergruppen
von Land zu Land unterschiedlich eingegrenzt. So wird
in den Ländern Berlin, Bremen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz der berechtigte Personenkreis
als alle durch die NS-Herrschaft „unmittelbar“
(Bremen; § 2 Bremer Härtefonds-Richtlinien (im
Folgenden: HF RL)) „Betroffenen“,
(§ 2 I Satzung der Stiftung Hilfe für Opfer der
NS-Willkürherrschaft in Berlin und Brandenburg (im Folgenden:
SBB)) „nachhaltig Betroffenen“ (Rheinland-Pfalz,
Nordrhein-Westfalen, § 1 I HF RL NRW, § 1.1 HF RL
Rh.-Pf.) oder „Verfolgten“ (§ 1.1. Abs. 1
Nds. HF RL) umschrieben. In Hessen,
Schleswig-Holstein und in Hamburg werden die leistungsberechtigten
Opfergruppen in § 1 HF RL Hes.; § 2 HF RL
Schlesw.-Holstein; § 2 II Satzung der Hamburger Stiftung Hilfe
für NS-Verfolgte (im Folgenden: HS Hamburg)
aufgezählt. Hierzu zählen: politisch Verfolgte, auch
wenn sie die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht
nachweisen können, wegen Ablehnung der NS-Ideologie, auf der
Grundlage des Heimtückegesetzes und vergleichbaren Regelungen
Inhaftierte, Opfer der NS-Militärjustiz, als
„gemeinschaftsstörend“ Verfolgte
(insbesondere sogenannte „Asoziale“),
ZwangsarbeiterInnen, „Euthanasieopfer“,
Homosexuelle. Die Hamburger Satzung berücksichtigt
zusätzlich in § 2 II Nr. 8a), die Hessische HF RL in
§ 1b die Volksgruppen der Sinti und Roma. IV.
Fazit Grundsätzlich können
Angehörige, die ihren Ehepartner oder einen Elternteil
aufgrund von NS-Unrechtsmaßnahme (§ 1
AKG-HärteRL) durch staatliche Stellen oder unter Mitwirkung
staatlicher Stellen verloren haben, einen Anspruch auf eine einmalige
Beihilfe i.H.v. 2.556,46 Euro haben. Darüber hinaus besteht
für Angehörige einzelner Bundesländer auch
die Möglichkeit zusätzliche Leistungen zu erhalten. Da
die jeweiligen Leistungen untereinander angerechnet werden und auf
Länderebene Einmalzahlungen von bis zu 3.600 €
möglich sind, kann sich dieser Vorteil auf einen Betrag von
bis zu 1043,54 € belaufen. Jost Rebentisch Bundesverband
Information und Beratung für NS-Verfolgte e.V. |