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Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes
Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten

Landesvereinigung NRW

 

22.05.2013

Scheitert das NPD-Verbot in Straßburg?

Teile der deutschen Politik und der Presse behaupten, ein Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht könnte an der Europäischen Menschenrechtskonvention scheitern. Doch solche Einwände sind rechtlich nicht überzeugend, schreibt Björn Elberling, Autor des antifaschistischen Magazins "der rechte rand".

Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages ist die Grundlage für die Einschätzung, ein mögliches NPD-Verbot könnte durch den »Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte« (EGMR) in Straßburg kassiert werden. Kritikerlnnen beziehen sich auf das Urteil des Gerichtshofs zum Verbot der türkischen Partei »Refah Partisi« (»Wohlfahrtspartei«) 2003. Dort hat der EGMR geäußert, ein Parteiverbot könne nur gerechtfertigt werden, wenn von der Partei eine ernsthafte Gefahr für die Demokratie ausgehe. Bezogen hat er sich dabei auf Wahlumfragen, wonach die »Wohlfahrtspartei« eine Mehrheit erzielen könnte. Verbote anderer, kleinerer Parteien hat er dagegen immer aufgehoben. Angesichts der weitgehenden Chancenlosigkeit der NPD bei bundesweiten Wahlen sei daher nicht zu erwarten, dass ein Verbot in Straßburg Bestand habe. Teilweise beziehen sich Kritikerlnnen noch auf ein weiteres vom EGMR bestätigtes Parteiverbot, nämlich das der baskischen »Herri Batasuna«. Hier hat sich der Gerichtshof zentral darauf bezogen, »Herri Batasuna« habe die als terroristisch eingestufte ETA unterstützt. Übertragen auf die deutschen Verhältnisse hieße dies, nur der Nachweis direkter Verbindungen der NPD zum NSU könne ein Verbot »Straßburgfest« machen.

"der rechte rand. magazin von und für antifaschistInnen"Ein Blick auf die Urteile des EGMR zeigt, dass diese Befürchtungen stark übertrieben sind. Der Gerichtshof hat zwar betont, dass Parteiverbote einer strengen Überprüfung unterliegen, aber auch deutlich gemacht, dass die Staaten einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Zeitpunktes eines Verbotes haben. Sie müssen und dürfen zum Schutz ihrer Bevölkerung nicht warten, bis eine Partei die Macht ergriffen hat und konkrete Schritte hin zu Maßnahmen unternimmt, die grundlegende Menschenrechte verletzen. Sie müssen auch nicht warten, bis die Partei kurz vor der Machtergreifung Ist - gerade im Fall der »Wohlfahrtspartei« stellt der EGMR auch die Frage, ob der Staat für sein langes Abwarten vor Einleitung eines Parteiverbotes kritisiert werden könne - was er letztlich verneinte.

Tatsächlich hat der EGMR noch nie ein Verbot an der geringen Bedeutung der Partei scheitern lassen. Dies gilt gerade in dem knappen Dutzend Fälle, in denen er Verbote linker türkischer Parteien aufhob: obwohl einige der Parteien sich eben erst gegründet hatten und keine von ihnen signifikante politische Macht besaß, hat der EGMR nicht auf ihre Bedeutungslosigkeit verwiesen, sondern darauf, dass sie keine konventionswidrigen Ziele verfolgten. Selbst wo er einzelne Aussagen von Parteivertreterlnnen für problematisch hielt, aber das Verbot dennoch für rechtswidrig, hat e sich nicht auf die geringe Bedeutung der Partei, sondern auf die gering Bedeutung dieser Aussagen für die Politik der Partei bezogen.

Einzelnen Urteilen lassen sich sogar konkrete Hinweise dafür entnehmen, dass der EGMR das Verbot einer Partei, die nachgewiesene konventionswidrige Ziele verfolgt, völlig unabhängig von ihrer konkreten Bedeutung bestätigen würde. So etwa im Fall der tartarisch-separatistischen »Demokratischen Volkspartei Vatan«, die gegen ihr Verbot durch die russischen Behörden Klage erhob: Der EGMR hielt die Beschwerde zwar schon aus formalen Gründen für unzulässig, aber zwei der Richter äußerten sich auch in der Sache. Sie hielten das Verbot, das unter anderem auf Aufruf zum bewaffneten Aufstand gegen den russischen Staat gestützt war, für offensichtlich rechtmäßig. Auf die Frage nach der politischen Bedeutung der Partei, sei es in Russland, sei es in der Region, gingen die Richter m keinem Wort ein.

Hinzu kommt, dass die NPD im Fall eines Parteiverbots auch begründen müsste, warum nicht Artikel 17 der EMRK auf sie Anwendung finden sollte. Demnach bietet die Konvention keinen Schutz für Verhalten, da gerade auf die Abschaffung der Konventionsrechte gerichtet ist. Auf diesen Artikel hat der EGMR in Urteilen zu Parteiverboten immer wieder hingewiesen. In einem Fall, der zwar kein Verbot betraf, aber die Bestrafung wegen Mitgliedschaft in der »Islamischen Befreiungspartei«, hat er auch tatsächlich die Beschwerden der Parteimitglieder wegen Artikel 17 verworfen.

Schließlich hat der Gerichtshof auch dargelegt, dass bei Parteiverboten stets die Geschichte des Staates berücksichtigt werden müsse - ein weiterer Grund, warum er sich hüten wird, das Verbot einer deutschen Nazipartei nur wegen ihrer geringen Wahlchancen aufzuheben.

Das vielzitierte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes - das übrigens selbst nicht zu dem Schluss kommt, ein NPD-Verbot würde zwingend am EGMR scheitern - geht auf diese Fragen nicht ein, sondern fasst auf einer knappen Seite die abstrakten Obersätze aus dem Urteil zur »Wohlfahrtspartei« zusammen und vergleicht diese mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus den 1950ern Jahren zum Verbot der »Sozialistischen Reichspartei« und der »Kommunistischen Partei Deutschlands«.

Zu guter Letzt: selbstverständlich gilt auch für den EGMR, dass Recht politisch ist, dass er seine Urteile nicht völlig unbeeindruckt von politischen Erwägungen fällt. Sollte das Bundesverfassungsgericht ein Verbot der NPD aussprechen, erscheint es kaum vorstellbar, dass der EGMR dieses Verbot wegen ihrer geringen Wahlchancen aufheben würde.

Björn Elberling

Der Artikel ist zuerst erschienen in "der rechte rand" 142/2013. Mit freundlicher Genehmigung von "der rechte rand".