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Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes
Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten

Landesvereinigung NRW

 

26.08.07

Oberstes Verwaltungsgericht NRW: 

Nazis nicht durch Grundgesetz legitimiert 

Das höchste Verwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen, das Oberverwaltungsgericht Münster, hat immer wieder betont und sich auch im Streit mit dem Bundesverfassungsgericht nicht davon abbringen lassen: „Eine rechtsextremistische Ideologie lässt sich auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts legitimieren.“ (Beschluss OVG NRW, Az 5 B B 585/01). 

Oft wurde die VVN-BdA nach dem Wortlaut des Urteils gegen die Neonazis gefragt. Hier ist er.

5 B 585/01

14 L 830/01 Gelsenkirchen 

B e s c h l u s s 

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 

wegen Versammlungsrechts 

hier: Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 

hat der 5. Senat des 

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN 

am 30. April 2001 

durch 

den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. B e r t r a m s , 
den Richter am Oberverwaltungsgericht J a e n e c k e , 
den Richter am Oberverwaltungsgericht F r e n z e n 

beschlossen: 

Die Beschwerde wird zugelassen. 

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. April 2001 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. 

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. April 2001 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. April 2001 wiederherzustellen, wird in vollem Umfang abgelehnt. 

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. 

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. 

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. 

G r ü n d e : 

Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. 

Die Beschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung hat (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 

Die zugelassene Beschwerde ist begründet. 

Der Antrag der Antragstellerin, 

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. April 2001 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. April 2001 insoweit wiederherzustellen, als die für den 1. Mai 2001 angemeldete Versammlung verboten worden ist, 

ist unbegründet. 

Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin für den 1. Mai 2001 angemeldete Versammlung wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) zu Recht verboten. 

Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren; bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG) ist dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so dass Versammlungen, die durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) verboten werden können. 

OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - 

Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - sowie 1 BvQ 20/01 - im Wesentlichen mit der Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahten verfassungsimmanenten Schranken gebe es nicht. Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte untersagten. Daneben kämen zusätzliche verfassungsimmanente Grenzen der Inhalte von Meinungsäußerungen entgegen der Auffassung des beschließenden Senats nicht zum Tragen. Eine Äußerung aber, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein. 

Nach dieser Bewertung des Bundesverfassungsgerichts fallen grundsätzlich auch das öffentliche Auftreten neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz des Grundgesetzes. 

Der beschließende Senat teilt diese Auffassung nicht und hält die mit ihr verbundenen Konsequenzen für problematisch. Vor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte werden durch das öffentliche Auftreten von neonazistischen Gruppierungen und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen - zumal der in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen Mitbürger - in erheblicher Weise verletzt. Dieser Befund gilt nicht nur an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft und "spezifischer Provokationswirkung" wie dem Holocaust-Gedenktag, sondern an jedem Tag des Jahres. Dies ist ein wesentlicher Aspekt der Verfassungswirklichkeit im wiedervereinten Deutschland, den es bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Normen zu berücksichtigen gilt. Der Hinweis der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. März 2001 (a.a.O.) auf die vom Grundgesetz getroffenen Vorkehrungen der Gefahrenabwehr als Ausdruck einer wehrhaften und streitbaren Demokratie trägt dem nicht hinreichend Rechnung. Die in Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG enthaltenen Regelungen dienen zwar auch dem Ziel, ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern. Angesichts der nahezu unüberwindbaren Hürden, die das Bundesverfassungsgericht insoweit aufgestellt hat, können jene Vorkehrungen in der Verfassungswirklichkeit jedoch nur in den seltensten Fällen ihre Schutzwirkung entfalten. Sie erweisen sich jedenfalls als ungeeignet, die mit dem Auftreten von neonazistischen Gruppierungen verbundenen - hier in Rede stehenden - Verletzungen grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. 

Der beschließende Senat verkennt nicht, dass durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auch und gerade die "politisch missliebige Meinung" geschützt wird. Entgegen der Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts geht es bei dem Gedankengut von Neonazis - hier: der NPD - jedoch nicht um eine lediglich "politisch missliebige Meinung", sondern um Anschauungen, denen das Grundgesetz selbst eine klare Absage erteilt hat. Rassismus, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit - und dafür steht die NPD - sind nicht irgendwelche unliebsamen, politisch unerwünschten Anschauungen, sondern solche, die mit grundgesetzlichen Wertvorstellungen schlechterdings unvereinbar sind. Der Ausschluss gerade dieses Gedankenguts aus dem demokratischen Willensbildungsprozess ist ein aus der historisch bedingten Werteordnung des Grundgesetzes ableitbarer Verfassungsbelang, der geeignet ist, die Freiheit der Meinungsäußerung, bezogen und beschränkt auf dieses Gedankengut, auch jenseits verfassungsrechtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen nach Art. 21 Abs. 2, 18 Satz 2 GG inhaltlich zu begrenzen. 

Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2001 - 5 B 492/01 -. 

Dieses historische Gedächtnis der Verfassung, das in der ausdrücklichen Erwähnung der zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften in Art. 139 GG seinen weiteren verfassungsrechtlichen Niederschlag gefunden hat, 

vgl. dazu ausführlich Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 124 f., 

wird übergangen, wenn man das öffentliche Eintreten für nationalsozialistisches Gedankengut als politisch unerwünscht und missliebig bagatellisiert und wie jede andere Meinungsäußerung als Ausübung eines für die Demokratie konstituierenden Freiheitsrechts einstuft. 

In diesem Sinne aber: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -. 

Der weiteren Frage, ob es sich beim 1. Mai 2001 um ein Datum mit gewichtiger Symbolkraft und einer "spezifischen Provokationswirkung" handelt, kann danach dahingestellt bleiben. Die grundgesetzliche Werteordnung gilt nicht nur an Gedenktagen mit gewichtiger Symbolkraft oder "spezifischer Provokationswirkung", sondern an jedem Tag des Jahres. Überdies ist der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass sie in Widerspruch zu ihrer sonstigen Rechtsprechung an derartigen Symboltagen der Sache nach auf eine konkrete Gefahrenprognose verzichtet. 

Vgl. die Ausführungen im Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - zum Holocaust-Gedenktag, bei dem bereits das Auftreten einer Gruppierung aus dem Umfeld der sog. freien Kameradschaften unabhängig von der Äußerung bestimmter Meinungen als nicht zulässig erachtet wurde. 

Hinzu kommt, dass der in einer späteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung geprägte Begriff der "spezifischen Provokationswirkung" 

vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -,

einen aus der Werteordnung des Grundgesetzes ableitbaren verfassungsrechtlichen Bezug nicht erkennen lässt. 

Nach dem übereinstimmenden Votum der Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, deren Einschätzung der beschließende Senat folgt, nimmt die Antragstellerin eine aktivkämpferische, aggressive Grundhaltung ein, mit der sie die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes überwinden will. Sie ist mitverantwortlich für ein geistiges Klima, das den Boden für gewaltsame Übergriffe von Rechtsextremisten auf Ausländer sowie andere Minderheiten in Deutschland schafft. Mit diesen Zielen wird die Partei in der Öffentlichkeit ohne Weiteres identifiziert. Dies wäre auch bei der für den 1. Mai geplanten Veranstaltung der Fall. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 

Dr. Bertrams 
Jaenecke 
Frenzen