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Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes
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Nazis raus aus dem Internet

 

17.03.04

VVN-BdA stellt Strafanzeige gegen Holocaustleugner

Strafanzeige ist Reaktion auf den Naziaufmarsch am 31.01.2004 in Hamburg 

Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten (VVN-BdA), vertreten durch ihre Landesvorsitzende Frau Cornelia Kerth, hat am Montag den 15.3.2004 unter dem Aktenzeichen 00129/04GH vor dem Landgericht Hamburg Strafanzeige gegen Thomas Wulff, den Versammlungsanmelder der „Nazi-Demo“ vom 31. Januar in Barmbek, gestellt. Daneben wird sich die Staatsanwaltschaft auch mit den Auftritten der beiden Kundgebungsredner, dem stellvertretenden Parteivorsitzenden der NPD, Holger Apfel, sowie dem „freien Nationalisten“ Ralf Tegethoff, beschäftigen müssen.

Bei allen genannten besteht der begründete Verdacht der Volksverhetzung, des Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot, sowie der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Mit der eingereichten Strafanzeige verbindet die Vereinigung der ehemaligen Widerstandskämpfer die Absicht, die Voraussetzungen für ein Verbot des Naziaufmarsches am 27.3. in Hamburg zu schaffen. „Leider“, so die Landessprecherin Cornelia Kerth, „fehlt der Innenbehörde zur Zeit der Wille gegen Naziaufmärsche mit Rechtsmitteln vorzugehen. Die Strafanzeige soll die Aufmerksamkeit auf das Thema lenken und den politischen Druck erhöhen.“ 

Darüber hinaus fordert die Klageschrift der Hamburger Rechtsanwältin Gabriele Heinecke den Verdacht der Strafvereitelung (§ 258 StGB) gegen den zuständigen Einsatzleiter am 31.01.2004 und den vor Ort anwesenden Innensenator Dirk Nockemann zu klären. Ihrer Ansicht nach hätte die Innenbehörde die Versammlung mit dem Motto „Reemtsma lügt – Wahrheit siegt“ verbieten müssen, denn das Ziel der Demonstration – die öffentliche Volksverhetzung, nämlich das Leugnen des Holocaust und der Verbrechen der Wehrmacht – war bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erkennbar.

"Bereits das Demonstrations-Motto ,Reemtsma lügt – Wahrheit siegt' erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung, indem eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Völkermord öffentlich gebilligt, geleugnet oder verharmlost wird. Zudem stelle sich das Unterlassen des Einschreitens gegen die wiederholt skandierte Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ und das Absingen der ersten Strophe des Deutschlandliedes tatbeständlich Strafvereitelung dar", so die Begründung.